Beide Parteien verkauften über den Online-Handel „Amazon“ Zubehör für Mobiltelefone. Der Kläger erstellte für das Ladegerät einer unbekannten asiatischen Firma, eine sog. ASIN-Nummer (Amazon Standard Identification Number). Die ASIN ist eine betriebsinterne zehnstellige Katalognummer von Amazon, die der Erfassung von Produkten dient. Jedes Amazon-Produkt erhält seine eigene ASIN.
ASIN erlaubt Anhängen an Angebote
Das Ladegerät selbst importierte der Kläger über einen Drittanbieter, bot dieses jedoch mit der Beschreibung „Netzladegerät, Reiseladegerät, Ladegerät für (…) von X“ bei Amazon an. Hinter „X“ verbarg sich nicht die Bezeichnung des asiatischen Herstellers, sondern die Eigenbezeichnung des Klägers. Der Beklagte vertrieb das gleiche Ladegerät und nutzte bei seinem Angebot eine Amazon-Funktion, die es Verkäufern von Produkten mit identischer ASIN erlaubt, sich an bereits bestehende Angebote anzuhängen.
Der Kläger sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung und mahnte den Beklagten ab. Durch das Anhängen an das Produkt des Klägers, werde Käufern vorgespiegelt, auch die Produkte des Beklagten stammten von X.
Übernahme fremder Geschäftsbezeichnungen kann Wettbewerbsverstoß sein
Das sah auch das OLG Hamm so und bejahte grundsätzlich das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes. Jedoch sei auch die Angabe des Klägers nicht korrekt, weil dieser weder Hersteller noch Importeur der Ladegeräte ist. Folglich habe der Kläger seine Rechtsposition durch ein rechtswidriges Angebot erlangt. Deshalb stünde dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zu, obwohl der Beklagte nachweislich irreführend und wettbewerbswidrig gehandelt hat. Durch die Beschreibung „von X“ erhalte der Kläger einen Vorteil, der ihm nicht zustünde. Die unrichtige Beschreibung des Klägers provoziere sogar einen Rechtsverstoß durch den Beklagten. Bereits durch eine Korrektur der Produktdetails der entsprechenden ASIN, hätte der Kläger die Rechtsverletzung unterbinden können.
OLG gegen "Doppelmoral" im Wettbewerbsrecht
Das Gericht beruft sich in einer Entscheidung zutreffend auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Abmahner haben daher nur in solchen Fällen einen Unterlassungsanspruch, in denen die eingestellten Angebote auch von ihnen selbst stammen.
Praktisch heißt das, dass Abmahnern nur dann Abmahnkosten und Unterlassungsansprüche zustehen, wenn sie selbst keine unzutreffenden Angaben in ihren Angeboten haben. Wir raten dennoch Amazon-Händlern, die sich an Angebote anhängen, die voreingestellten Angaben sorgsam zu überprüfen.