Dem Urteil lag eine Klage des Seitenbetreibes "Marions Kochbuch" zu Grunde, die der Internetcommunity durch Massenabmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen bestens bekannt ist. Diese hatten dem Forenbetreibr für das Einstellen eines Fotos durch einen Nutzer abgemahnt und neben der Kosten der Abmahnung auch Unterlassung verlangt. Der Forenbetreiber verweigerte sich außergerichtlich diesen Forderungen und wurde daraufhin zunächst vom Landgericht Hamburg verurteilt. In zweiter Instanz erhielt der Forenbetreiber vor dem Oberlandesgericht Hamburg Recht.
Da der Forenbetreiber weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war, da er keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hatte, kam nur eine Haftung als Störer in Betracht. Das setzte allerdings voraus, dass dem Forenbetreiber Prüfpflichten oblagen, nach der er das Einstellen von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial zu unterbinden gehabt hätte. Einer solch weiten Prüfpflicht erteilte das OLG Hamburg jedoch eine klare Absage. Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet sei nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet.
Zur weiteren Bgründung bezog sich das Gericht vor allem auf das ebenfalls vom OLG Hamburg erlassene und zwischenzeitlich allgemein bekannte "Heise-UIrteil" aus dem Jahr 2006. Bereits hier hatte das Gericht - allerdings im äußerungsrechtlichen Zusammenhang - klargestellt, dass eine Vorabprüfungspflicht "die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen würde". Bei Bildern käme für die Forenbetreiber erschwerend hinzu, dass es diesen in der Regel noch weniger als Textbeiträgen anzusehen sei, ob durch ihre Veröffentlichung Rechte Dritter verletzt würden.
Insoweit erachtet es das OLG Hamburg als ausreichend, wenn der Forenbetreiber die ihm bekannt gemachte Rechtsverletzung unmittelbar nach Kenntnis beseitigt. Einen Anspruch darauf, dass sich der Forenbetreiber gegenüber dem Rechteinhaber in Zukunft verpflichtet, solche Rechtsverletzungen zu unterbinden, mit anderen Worten ein Unterlassungsanspruch, komme dem Rechteinhaber aus genannten Gründen dagegen nicht zu.
Zudem sei der Forenbetreiber dem Rechteinhaber auch nicht zur Erstattung der Anwaltskosten für das Abmahnschreiben des Rechteinhabers verpflichtet. Denn erst mit diesem Schreiben habe der Forenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung habe der Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liege, um den Betreiber zu einer Entfernung des Beitrags zu bewegen und gegebenenfalls bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können.