Die Norm sei nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar.
Der Richter lehnte eine einstweilige Verfügung in einer Filesharing-Sache, die in Hamburg erwirkt werden sollte, ab, da der Verletzer hier nicht seinen Wohnsitz hatte. Vielmehr gelte § 104a UrhG für Unterlassungsansprüche, denen eine täterschaftliche Begehung zu Grunde liegt, ebenso wie für Fälle der Störerhaftung.
Eine einfache Behauptung des Klägers, es handle sich entgegen § 104a UrhG um eine gewerbliche Verwendung des Schutzgegenstandes, sei nicht ausreichend. Für die Annahme eines solchen Sachverhalts müsse der Kläger erst ausreichend tragfähige Indizien darlegen.
-
Mehr Informationen zu einer Filesharing-Abmahnung erhalten Sie hier.
-
Mehr Informationen zu einer Klage wegen Filesharings erhalten Sie hier.
-
Mehr Informationen zu SOS Abmahnung erhalten Sie hier.