OLG Hamburg: Fliegender Gerichtsstand in Filesharing-Sachen auch im einstweiligen Verfügungsverfahren abgeschafft

In einem jüngst ergangenen Beschluss des OLG Hamburg (Beschl. v. 14.11.2013 . Az.: 5 W 121/13) hat dieses den durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführten § ]104a UrhG, wonach bei P2P-Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen am Ort des Täters zu klagen ist, auch für einstweilige Verfügungsverfahren angewendet und erteilt damit dem früher geltenden fliegenden Gerichtsstand eine Absage.

Die Norm sei nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar.

Der Richter lehnte eine einstweilige Verfügung in einer Filesharing-Sache, die in Hamburg erwirkt werden sollte, ab, da der Verletzer hier nicht seinen Wohnsitz hatte. Vielmehr gelte § 104a UrhG für Unterlassungsansprüche, denen eine täterschaftliche Begehung zu Grunde liegt, ebenso wie für Fälle der Störerhaftung.

Eine einfache Behauptung des Klägers, es handle sich entgegen § 104a UrhG um eine gewerbliche Verwendung des Schutzgegenstandes, sei nicht ausreichend. Für die Annahme eines solchen Sachverhalts müsse der Kläger erst ausreichend tragfähige Indizien darlegen.

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten?

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.