Das Hanseatische Oberlandesgericht hielt es in seinem Urteil bei einem Vorwurf von 4.120 Urheberrechtsverletzungen, von denen der Rechteinhaber nur in zwei Fällen Schadensersatz forderte, für gerechtfertigt, einen Schadensbetrag von 200,00 EUR pro Titel anzusetzen. Diesem liegt eine Schätzung, nämlich ein Einsatzbetrag von 0,50 EUR, der geringste Betrag der Rahmenvereinbarung der GEMA, und die Annahme von mindestens 400 Einzelzugriffen zugrunde. Diese Schätzung begründete das OLG damit, dass die Tauschbörse während eines Zeitraums von über sechs Monaten einer unbekannten Zahl von Nutzern die Möglichkeit eröffnete, auf den PC des Abgemahnten zum Zwecke des Herunterladens der damals attraktiven Titel zuzugreifen. Von einer hinreichenden Anzahl von Zugriffen geht das OLG aus, da sich die benutzte Filesharing-Software großer Beliebtheit erfreute und zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung 680.274 Teilnehmer des Filesharing-Systems aktuell online waren.
Gleichzeitig führt das OLG aus, dass sich eine Festsetzung von pauschalen Schadensersatzansprüchen verbietet und die Schadensberechnung ohne Bindung an feste Taxen in einer Gesamtwürdigung alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen hat, so dass das hier gefundene Ergebnis nicht notwendigerweise auch auf andere Fälle übertragbar ist. Insbesondere bei der Forderung von Schadensersatz für eine größere Anzahl von Titeln können insoweit – ohne dass der Senat dies aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden hat – andere Grundsätze gelten, so dass z.B. möglicherweise eine einzeltitelbezogene Berechnung keine Geltung mehr beanspruchen kann.
Die Antwort einer künftigen Anwendbarkeit obiger Schadensberechnung scheint sich der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg selbst gegeben zu haben.
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