Das Urteil beendet ein Verfahren, in dem zwischenzeitlich der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 richtungsweisende Maßgaben für die Störerhaftung bei Rechtsverletzungen über W-LAN-Netzwerke vorgegeben hatte und in einer begleitenden Pressemitteilung zudem hatte anklingen lassen, dass er die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG grundsätzlich auch auf Filesharing-Fälle für anwendbar hält.
Der hier besprochene Fall spielte allerdings in einem Zeitraum vor Inkrafttreten der Gebührendeckelungsvorschrift, so dass es vorliegend für die Bemessung der Anwaltsgebühren auf den Gegenstandswert ankam. Zu dem Gegenstandswert selbst nahm der BGH jedoch keine Stellungnahme, sondern verwies den Rechtsstreit insofern an das OLG Frankfurt zur Entscheidung zurück, da dieses noch zu prüfen habe ob bei dem vorliegenden Sachverhalt – einmaliger Upload eines einzelnen Titels über eine Tauschbörse in das Internet – ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR gerechtfertigt sei.
Das OLG Frankfurt nahm diesen Ball aber nicht auf, sondern stellte schlicht fest, es sei nur ein Gegenstandswert von 2.500,00 EUR gerechtfertigt, da der BGH die Entscheidung insofern vorgezeichnet habe, dass er den Streitwert für alle Verfahren bereits auf 2.975,00 EUR festgesetzt habe und (abzüglich der geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche) für den Unterlassungsanspruch dann noch Wert von 2.500,00 EUR verbleibe. Es fehlt also an einer wünschenswerten Auseinandersetzung mit der Frage nach dem wertmäßig zu beziffernden Interesse des Rechteinhabers an dem Unterlassungsanspruch. Gleichwohl ist die Entscheidung im Ergebnis zu begrüßen, denn sie zeigt einmal mehr, dass die Gerichte erkennen, dass die von den abmahnenden Kanzleien geltend gemachten Summen in teilweiser horrender Höhe zumeist von Privatleuten ausgeglichen werden müssen, die in ihrer finanziellen Leistungskraft von diesen Summen schlichtweg überfordert sind.
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