In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall handelt es sich bei dem Kläger um einen Rechteinhaber mehrerer, pornografischer Filmwerke. Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Internetprovider. Der Kläger fand heraus, dass eine Vielzahl seiner Filmwerke auf Tauschbörsen widerrechtlich zum Download angeboten wurden. Daraufhin wandte er sich an den Beklagten, und forderte diesen auf, Auskunft über die von ihm ermittelten IP-Adressen zu geben. Eine solche Auskunft war dem Beklagten jedoch unmöglich, da dieser die Verkehrsdaten der Nutzer nach deren Verbindungsende sofort löschte. Daher beantragte der Kläger, den Beklagten verpflichten zu lassen, die Verkehrsdaten der ermittelten IP-Adressen bereits vorab zu speichern, d.h. sie bis zum Abschluss des urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens zu speichern. Diesen Antrag wiesen die Richter des OLG Frankfurt jedoch ab.
Das Gericht führte zur Begründung an, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Vorab-Speicherung auf Zuruf nicht zustehe. In diesem Fall fehle es insbesondere an einer Rechtsgrundlage. Zwar biete der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch nach § 101 UrhG die Möglichkeit bereits gespeicherte Verkehrsdaten zu erhalten, jedoch begründe dieser keinen Anspruch darauf, den Internetprovider aufgrund einer noch ungewissen Zahl von Verletzungshandlungen zu verpflichten, Verbindungsdaten vorab zu speichern. Dadurch würde eine Speicherungsverpflichtung begründet, ohne dass eine vorherige gerichtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls erfolgt, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
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