OLG Frankfurt a.M.: IDO für Spielzeug, Bücher und Comics nicht klagebefugt

von Carl Christian Müller

IDO erleidet empfindliche Niederlage

Der 6. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. hat dem Verband IDO für die Rubriken Spielzeug, Bücher und Comics die Klagebefugnis abgesprochen, weil der IDO in dem Verfahren nicht nachweisen konnte, dass er über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern in diesem Bereich verfügt. Das Oberlandesgericht hat die vom IDO gegen einen Online-Händler erhobene Klage daher abgewiesen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.05.2019 - 6 U 58/18).

weißer, gebogener Pfeil mit dem Schriftzug "Abweisung"
Foto: WoGi/AdobeStock

Abmahnung des IDO wegen fehlender Musterwiderrufsbelehrung auf eBay

Der Beklagte hatte über eBay als gewerblicher Anbieter Comics verkauft. Bei einem der Angebote fehlte unter anderem das Musterwiderrufsformular, sowie Angaben zur Umsatzsteuer und der Vertragstextspeicherung. Hiergegen war der IDO zunächst im Wege der Abmahnung vorgegangen. Nachdem der Händler sich weigerte, die Unterlassungserklärung abzugeben, hatte das Landgericht Frankfurt der vom IDO daraufhin erhobenen Klage stattgegeben. Das Urteil hat das OLG Frankfurt nun in zweiter Instanz wieder aufgehoben.

Ermittlung der Klagebefugnis: Offlinehändler zählen mehr als Onlinehändler

Die Frankfurter Richter wiesen darauf hin, dass ein Verband nur dann Abmahnungen aussprechen dürfe, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehörten, die Waren oder Dienstleistungen gleicher Art auf demselben Markt vertrieben wie der Abgemahnte selbst. Zum Hintergrund der Abmahn- bzw. Klagebefugnis des IDO siehe auch unsere Meldung zu einem Urteil des Landgerichts Berlin.

Mitglieder des Verbandes, die aus dem klassischen stationären Handel stammten seien bei der Beurteilung der Aktivlegitimation des Verbandes IDO stärker zu berücksichtigen als die in dem Verband organisierten Online-Händler.
Dies deshalb, weil die mit der

„Schaffung eines klassischen stationären Einzelhandelsgeschäfts verbundenen Investitionen und Mühen für eine gewisse Verstetigung der geschäftlichen Tätigkeit, während Online-Shops auf Plattformen wie e-Bay mit geringerem Umsatz nicht dasselbe Gewicht zukommen kann. Die Eröffnung eines Geschäftsbetriebs ist ebenso schnell geschehen wie dessen Einstellung, nämlich durch einen Mausklick vom heimischen Wohnzimmer aus. Dies zeigt sich prototypisch an den vom Kläger in erste Instanz vorgelegten Mitgliederlisten, bei denen nach dem eigenen klägerischen Vortrag in der Berufung deutlich mehr als die Hälfte nicht mehr oder nicht mehr so tätig ist, wie der Kläger es zu Beginn des Rechtsstreits bei Vorlage seiner Mitgliederlisten behauptet hatte.", so die Frankfurter Richter in der Urteilsbegründung

Mitgliederstruktur des IDO setzt sich überwiegend aus eBay-Verkäufern zusammen

Sehr kritisch bewertete das OLG Frankfurt den Umstand, dass der IDO seine Mitglieder weit überwiegend aus Verkäufern bei eBay rekrutiere, die eBay als „digitalen Flohmarkt“ nutzten und dort eine Vielzahl verschiedener Waren, oftmals allerdings nur in kleiner Stückzahl anböten. Daher könne die Anzahl der in den Mitgliederlisten des IDO aufgeführten Händler nicht alleine maßgeblich für die Beurteilung der Klagebefugnis sein. Vielmehr müsste bei der Beurteilung der Mitgliederlisten die Marktbedeutung und das wirtschaftliche Gewicht der einzelnen Mitglieder Vorrang eingeräumt werden.

Da die Mitglieder des Verbandes IDO in den Rubriken „Spielzeug“ und „Bücher und Comics“ nach den Feststellungen des Gerichts nur in unerheblichem Umfang Waren gleicher oder verwandter Art vertrieben, erachtete der Senat wegen der besonderen Gesamtumstände die Zahl der Mitglieder insgesamt als nicht ausreichend, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, eine Ausnutzung der Klagebefugnis ohne kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zu verhindern.

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