OLG Frankfurt a.M.: Fehlende Registrierung bei Elektrogeräten ist Wettbewerbsverstoß

von Carl Christian Müller

Außerdem: Bedienungsanleitung nur in englischer Sprache nicht ausreichend

Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Information- und Registrierungspflichten beim Verkauf von Elektrogeräten, stellt eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung dar. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 28.02.2019 entschieden (Aktenzeichen: 6 U 181/17).

kleiner Einkaufskorb mit Tüten auf dem Laptop
Foto: Mymemo/AdobeFotostock

Handel mit nicht registrierten Produkten

Dem Urteilsspruch ging eine Abmahnung voraus, die gegen einen Onlinehändler ausgesprochen wurde, weil er batteriebetriebene Elektroautos für Kinder im Internet angeboten hatte, die aber nicht im Verzeichnis der Hersteller und Bevollmächtigten der EAR (= Elektro-Altgeräte-Register) registriert waren. Außerdem lagen den Spielzeugautos lediglich eine Bedienungsanleitung in englischer Sprache bei. 

Die Frankfurt Richter kamen zum Ergebnis, dass die Abmahnung zu Recht ausgesprochen wurde:  

Online-Händler hätte die Ware registrieren müssen

Nach dem ElektroG muss sich jeder Hersteller von Elektrogeräten bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und der Marke registrieren. Da die Elektroautos nicht ordnungsgemäß vom Hersteller registriert worden sei, gelte der Online-Händler gemäß § 3 Nr.9 a. E. ElektroG als Quasi-Hersteller, denn er habe versäumt zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Registrierung der Waren erfolgt sei. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung sei nämlich der Online-Händler verpflichtet, die Registrierung selbst vorzunehmen, bevor er die Ware anbiete.

Bedienungsanleitung in Englisch nicht ausreichend

Die den Spielzeugautos nur in englischer Sprache beigelegte Bedienungsanleitung stelle daneben einen weiteren Wettbewerbsverstoß dar, so die Richter. Nach § 3 Abs. 4 ProdSG bestehe die Verpflichtung, dem Produkt auch eine deutsche Gebrauchsanweisung beizulegen, da sich hieraus konkrete Sicherheitsanweisungen und -bestimmungen zum Schutz des Konsumenten ergäben.

Das Gericht betonte jedoch auch, dass die Gebrauchsanleitung nicht unbedingt in Papierform beigefügt werden müsse, denn das Gesetz sehe eine bestimmte Form nicht vor. Daher sei es auch in Ordnung, wenn dem Verbraucher die Bedienungsanleitung per E-Mail übermittelt werde. Da der Online-Händler aber auch dies versäumt habe, handele es sich hierbei um einen weiteren abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.

 

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