OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Weiternutzung alter Likes und Bewertung auf Facebook

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Wer Facebook-Likes und positive Facebook-Bewertungen vorweisen kann, zeigt jedem potentiellen Kunden und Interessenten, dass man sich auf das Unternehmen oder die Person verlassen kann und gut beraten ist zukünftig dort seine Geschäfte zu tätigen. Sollte man sich jedoch nachträglich entscheiden sein Franchise zu ändern, so stellt es nach dem OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 14.06.2018 - Az.: 6 U 23/17) eine Irreführung der Nutzer dar, wenn weiterhin mit vormals erworbenen Bewertungen und Likes geworben wird.

Franchise-Wechsel: Vorsicht auch auf Facebook

Die Beklagte war zunächst Teil eines Franchise-Systems einer gut laufenden Restaurantkette, welche auf der eigenen Facebookseite im Rahmen ihrer Tätigkeit zahlreiche Likes und positive Bewertungen sammelte. Nach einem Wechsel zu einem anderen Franchise-Anbieter behielt die Beklagte jedoch ihre Facebookseite inklusive aller bereits darauf erworbenen positiven Bewertungen und Likes.

Wettbewerbswidriges Vorgehen

Das Gericht urteilte, dass dies eine unzulässige und wettbewerbswidrige Irreführung der Nutzer darstelle. Durch den Weiterbetrieb der Seite und dem Vorhalten des bereits erworbenen positiven Feedbacks suggeriere die Beklagte, dass sich alle Likes und Bewertungen auf ihre Arbeit bei dem neuen Franchise-Anbieter beziehen, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche.

Hierbei sei es auch irrelevant, ob die Beklagte die Facebookseite selbst erstellt habe oder aber der alte Franchise-Anbieter gelegentlich in den Bewertungen namentlich erwähnt werde.

Entscheidend sei, dass der Name des aktuellen Franchise-Anbieter in der Überschrift aufgeführt werde.

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