Was ist geschehen?
Patrick Schöntag hatte unsere Mandantin mit Schreiben vom 14.05.2014 wegen einer auf eBay falsch verwendeten Widerrufsbelehrung abgemahnt. Nachdem sich unsere Mandantin geweigert hatte, die Unterlassungserklärung abzugeben, erwirkte der Abmahner vor dem LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, die – nachdem wir hiergegen Widerspruch eingelegt hatten – zunächst vom Landgericht bestätigt wurde.
Die von uns hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg
Nach den Feststellungen des OLG Düsseldorf belief sich der Gesamtumsatz der bewerteten eBay-Umsätze des Abmahners in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 14.05.2014 auf 1.714,93 EUR. Zwar hatte der Abmahner behauptet, die Umsätze lägen wesentlich höher; er hatte aber weder Zahlen genannt, noch Nachweise hierfür vorgelegt. Im gleichen Zeitraum, also vom 01.01.2014 bis zum 14.05.2014, hatte er nach unseren Recherchen 15 weitere Abmahnungen ausgesprochen. Außerdem hatten wir vorgetragen, dass der Abmahner in seinen eBay-Annoncen darauf hinwies, unter die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG zu fallen. Zu diesem Vortrag hatte der Abmahner keine substantiierte Stellungnahme abgegeben. Das reichte dem OLG Düsseldorf jedoch nicht aus: Der Antragsteller habe sich insofern gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zu unserem Vortrag erklären müssen. Da dies nicht erfolgt war, musste unser Vortrag als zugestanden gelten. In der Gesamtschau ging das OLG Düsseldorf damit von einem Rechtsmissbrauch aus.
Den vom LG Düsseldorf festgesetzten Streitwert in Höhe von 15.000,00 EUR hat das OLG Düsseldorf drastisch gemindert und nach dem mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Internet neu eingeführten § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 700,00 EUR festgesetzt.
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