Der Sachverhalt:
Die Klägerin und der von uns vertretene Beklagte vertrieben beide jeweils auf der Internethandelsplattform "eBay“ in großem Umfang Damen- und Herrenschuhe. Der Beklagte nutzte in seinen Angeboten den Begriff „Moonboots“ beschreibend für dick gefütterte und wasserabweisende Winterstiefel.
Die Klägerin beanstandete die Bezeichnung "Moonboots" für Winterstiefel, bei denen es sich nicht um Schuhe der Marke "Moon Boot“ handelt als eine Irreführung über die betriebliche Herkunft. Sie hat den Beklagten in einem gerichtlichen Verfahren auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Der von dem Beklagten gestellte Prozesskostenhilfeantrag wurde von der Zivilkammer 2 a des Landgerichts Düsseldorf per Beschluss am 15.09.2015 zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde des Beklagten wurde durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.10.2015 nicht abgeholfen und die Sache wurde dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der sofortigen Beschwerde des von uns vertretenen Beklagten abgeholfen und das Landgericht Düsseldorf angewiesen, den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden.
Die Begründung des OLG Düsseldorf: Gattungsbegriff - Gattungsfreiheit für "Moonboots"
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 23 Nr. 2 MarkenG folgend festgestellt, dass der von der Dienstleistung oder Ware angesprochene Verkehr bestimmte Begriffe wegen einer üblichen beschreibenden Verwendungsweise in erster Linie als diese Beschreibung und nicht als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft verstanden werden kann (vgl. BGH GRUR 2003, 436 (439) – Feldenkrais). Hierbei kann das entsprechende Zeichen die Eignung, die Beschaffenheit einer Ware zu beschreiben, sogar nach Eintragung der Marke erlangen, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn eine Marke aus Sicht der Endverbraucher zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist. Ist dies aufgrund des Verhaltens oder der Untätigkeit des Markeninhabers geschehen, kann die Marke sogar gelöscht werden (EuGH GRUR 2014, 373 – Kornspitz). Eine solche gebräuchliche Verwendung wandelt das entsprechende Wort bzw. Zeichen zu einem Gattungsbegriff und begründet bei Nutzung keine Verwechslungsgefahr mit den von einer Lizenznehmerin der Markeninhaberin auf den Markt gebrachten Produkten.
Die Bezeichnung "Moonboots" hat sich im allgemeinen Verkehr und Sprachgebrauch als Gattungsbegriff für außen aus wasserabweisendem Kunststoff bestehende, dick gefütterte Winterstiefel, die aufgrund ihrer mehr oder minder ausgeprägten Unförmigkeit an die Stiefel erinnern, wie sie die Astronauten bei der ersten Landung auf dem Mond trugen, eingebürgert. Dies ergibt sich schon aus diversen Wörterbucheintragungen und auch der Verwendung des Begriffs "Moonboots“ im allgemeinen Handel durch eine Vielzahl an Herstellern, ohne das ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit der Markeninhaberin bzw. ihrer Lizenznehmerin zu erkennen ist.
Was können Sie nun tun, wenn auch Sie abgemahnt oder gerichtlich in Anspruch genommen werden?
Bewahren Sie Ruhe – auch hier gilt die alte Binse: Nichts wird so heiß gegessen wie gekocht. Eine falsche oder überstürzte Reaktion auf Abmahnungen kann teure Folgen haben. Reagieren Sie gar nicht, droht eine gerichtliche Inanspruchnahme. Wir empfehlen:
- Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft.
- Rufen Sie den abmahnenden Rechtsanwalt nicht an – geben Sie keine für Ihre Rechtsverteidigung wertvolle Information preis.
- Leisten Sie nicht ohne vorherige Beratung die geforderten Beträge. Wir sagen Ihnen, was angemessen ist.
- Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir helfen Ihnen!
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben?
Zunächst ist bereits fraglich, ob die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung überhaupt geschuldet ist; und wenn ja, in welchem Umfang diese abzugeben ist. Auf keinen Fall sollte die vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, um so ein kostspieliges gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Hierbei sollten jedoch nur Verpflichtungen übernommen werden, die notwendig sind, eine Wiederholungsgefahr für die konkrete Verletzungshandlung entfallen zu lassen. Wir raten in jedem Fall zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte in keinem Fall ohne vorherigen anwaltlichen Rat unterzeichnet werden.
Zahlen?
Oftmals setzen die abmahnenden Anwaltskanzleien einen Streitwert von EUR 100.000,- an. Die Höhe der entstehenden Gebührenansprüche richtet sich nach dem Streitwert. Maßstab für die Höhe des Streitwertes ist das wirtschaftliche Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Regelmäßig wird bei Markenrechtsstreitigkeiten von einen Streitwert von EUR 50.000,- ausgegangen (BGH, Beschluss v. 16.03.2006, I ZB 48/05). Allerdings können weitere Faktoren zu einer Erhöhung oder Reduzierung dieses Streitwertes führen. Hierunter fallen etwa Aspekte wie Dauer und Umfang der Nutzung, Umsätze durch Nutzung der Marke, Bekanntheitsgrad und viele weitere. Auf Grund der Vielzahl der Einflussfaktoren bedarf es hier jeweils einer gesonderten Prüfung im Einzelfall. Nicht selten setzt der Verfahrensbevollmächtigte des Abmahnenden für den Rechteinhaber einen recht großzügig bemessenen Streitwert an. Dieser kann durch Nachverhandlungen oder in einem gerichtlichen Verfahren oftmals reduziert werden, sodass die Gebührenansprüche sich dadurch auch reduzieren. Hierbei helfen wir Ihnen gerne.