Die Neuerung gilt für den Bereich Bussiness-to-Consumer (B2C). Deshalb sind von dem Gesetz vor allem Händler betroffen, deren Angebote sich an Verbraucher richten. Im Bereich Business-to-Business (B2B) können auch nach Inkrafttreten des Gesetzes bei kartengebundenen Zahlungsmitteln Entgelte erhoben werden.
Was sind besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel?
Zu den besonders gängigen bargeldlosen Zahlungsmitteln zählen alle SEPA-Überweisungen und Lastschriften und alle Debit- und Kredit-Karten im sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren. Darunter fallen zum Beispiel Girokarten und die VISA- und Mastercard.
Gibt es Ausnahmen?
Ausgenommen sind Karten, die nach dem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren funktionieren. Dazu gehören zum Beispiel American Express und Diners Club.
Unklarheiten bei PayPal
Aus dem Gesetzeswortlaut geht nicht ausdrücklich hervor, ob auch Online-Bezahldienste wie zum Beispiel PayPal betroffen sind. Dafür spräche, dass Anbieter wie PayPal ihre Zahlungen in vielen Fällen nach erteilter SEPA-Lastschrift oder einer Belastung der Kreditkarte tätigen. Sofern Nutzer sich für eine dieser Varianten entscheiden, müsste das Verbot greifen, da andernfalls der Zweck des Gesetzes – bargeldlose Zahlungsmethoden von zusätzlichen Kosten fernzuhalten– umgangen würde.
Dagegen spricht eine Beschlussempfehlung beim Zustandekommen des neuen Gesetzes (BT-DRs. 18/12568, S. 175). In der Empfehlung wurde eine Ausweitung auf Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren und PayPal abgelehnt.
Da es an einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz fehlt, besteht bis zu einem obergerichtlichen Urteil keine Gewissheit darüber, ob Zahlungsdienste wie PayPal von der neuen Regelung umfasst sind. Da die Funktionsweise von PayPal-Transaktionen mit den in dem neuen Gesetz ausdrücklich genannten Zahlungsmitteln vergleichbar ist, ist dieser Schluss naheliegend. Offen ist, ob ein Gericht sich gegen die genannte Beschlussempfehlung in der Bundestagsdrucksache auflehnen wird.