Ab 13.1.2018: Neue Regelungen für Online-Shopbetreiber bei Zahlungsmittel-Entgelten

von Carl Christian Müller

Infolge der neuen Regelung des § 270a BGB dürfen ab dem 13.1.2018 bei besonders gängigen bargeldlosen Zahlungsmitteln, wie zum Beispiel SEPA-Überweisungen, keine Aufschläge mehr erhoben werden.

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Davon sind insbesondere Online-Händler betroffen, weil deren Transaktionen in der Regel über den bargeldlosen Zahlungsverkehr abgewickelt werden. Bislang konnten Shopbetreiber kostendeckende Zuschläge bei bestimmten Zahlungsmethoden an ihre Käufer weiterreichen. Das war jedenfalls dann möglich, wenn für die Bezahlung wenigstens ein anderes Zahlungsmittel unentgeltlich zur Verfügung stand, welches aus Sicht des Käufers gängig und zumutbar war.

 

Wer ist von der Neuerung betroffen?

Die Neuerung gilt für den Bereich Bussiness-to-Consumer (B2C). Deshalb sind von dem Gesetz vor allem Händler betroffen, deren Angebote sich an Verbraucher richten. Im Bereich Business-to-Business (B2B) können auch nach Inkrafttreten des Gesetzes bei kartengebundenen Zahlungsmitteln Entgelte erhoben werden.

 

Was sind besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel?

Zu den besonders gängigen bargeldlosen Zahlungsmitteln zählen alle SEPA-Überweisungen und Lastschriften und alle Debit- und Kredit-Karten im sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren. Darunter fallen zum Beispiel Girokarten und die VISA- und Mastercard.

 

Unklarheiten bei PayPal

Aus dem Gesetzeswortlaut geht nicht ausdrücklich hervor, ob auch Online-Bezahldienste wie zum Beispiel PayPal betroffen sind. Dafür spräche, dass Anbieter wie PayPal ihre Zahlungen in vielen Fällen nach erteilter SEPA-Lastschrift oder einer Belastung der Kreditkarte tätigen. Sofern Nutzer sich für eine dieser Varianten entscheiden, müsste das Verbot greifen, da andernfalls der Zweck des Gesetzes – bargeldlose Zahlungsmethoden von zusätzlichen Kosten fernzuhalten– umgangen würde.

Dagegen spricht eine Beschlussempfehlung beim Zustandekommen des neuen Gesetzes (BT-DRs. 18/12568, S. 175). In der Empfehlung wurde eine Ausweitung auf Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren und PayPal abgelehnt.

Da es an einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz fehlt, besteht bis zu einem obergerichtlichen Urteil keine Gewissheit darüber, ob Zahlungsdienste wie PayPal von der neuen Regelung umfasst sind. Da die Funktionsweise von PayPal-Transaktionen mit den in dem neuen Gesetz ausdrücklich genannten Zahlungsmitteln vergleichbar ist, ist dieser Schluss naheliegend. Offen ist, ob ein Gericht sich gegen die genannte Beschlussempfehlung in der Bundestagsdrucksache auflehnen wird.

 

Gibt es Ausnahmen?

Ausgenommen sind Karten, die nach dem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren funktionieren. Dazu gehören zum Beispiel American Express und Diners Club.

 

Was müssen Shopbetreiber beachten?

Sofern Sie gängige bargeldlose Zahlungsmethoden anbieten, dürfen Sie zur Abwicklung Ihrer Transaktionen mit Verbrauchern ab dem 13.1.2018 keine zusätzlichen Entgelte mehr für die Nutzung der Zahlungsmittel erheben. Das gilt hier insbesondere für gängige Zahlungsmethoden wie SEPA-Überweisungen, VISA- und Mastercards. Ausgenommen von der neuen Regelung sind weiterhin Transaktionen im Bereich B2B.

Wichtig wird für Online-Händler, dass spätestens zum 13.1.2018 Änderungen an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und an den technischen Vorrichtungen zur Zahlungsabwicklung vorgenommen werden.

Bei Bezahldiensten wie PayPal ist Vorsicht geboten. Shopbetreiber sollten sich gut überlegen, ob sie bei der Nutzung dieser Dienste Gebühren verlangen. Die Rechtslage ist in dieser Frage nicht klar.

Wer die Umstellungen verpasst, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Verbände und Mitbewerber rechnen. Außerdem können Kunden ab Inkrafttreten des Gesetzes dann zu Unrecht erhobene Gebühren für bargeldlose Zahlungsmittel zurückverlangen.

 

Update vom 27.02.2018: Zwischenzeitlich liegt die erste Entscheidung zu Paypal und Sofortüberweisung vor. Das Landgericht München hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden, dass für beide Zahlungsmethoden keine Extra-Gebühren verlangt werden dürfen ((LG München I, Urteil vom 13.12.2018, Az. 17 HK O 7439/18). 

 

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