Nachtrag zu dem Urteil vom 23.12.2009 des OLG Kölns.

von Carl Christian Müller

Die Anschlussinhaberin (die Ehefrau) haftet für den unerlaubten Musikdownload von 964 Musikwerken. Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) haben wir vor kurzem unter der Rubrik (Urteile) publiziert. Da einige unserer Mandanten auch Eltern sind, war es uns wichtig das vorliegende Urteil nochmals detaillierter darzustellen, um den Eltern einen kurzen Leitfaden und Überblick an die Hand zu geben.

Im Jahre 2005 wurden laut Ermittlungen festgestellt, dass von dem Internetanschluss einer Mutter und Ehefrau insgesamt 964 Musiktitel zum illegalen Download angeboten wurde. Diese große Anzahl von Musikwerken im MP3-Format wurde auf einer Tauschbörse zum sog. Filesharing illegal angeboten. Die Ermittlung wurde im Auftrag von vier großen Plattenfirmen durchgeführt: EMI, Sony, Universal und Warner. Es stellte sich weiterhin heraus, dass diese besagten Plattenfirmen die Urheber- und Nutzungsrechte an den 964 Musikwerken zustanden.

Nachdem mittels Staatsanwaltschaft die IP-Adresse der Mutter zugeordnet wurde, folgte die erste Abmahnung gegen diese. Zusätzlich musste sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichten. Die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieb die Ehefrau auch.

Nun forderten die Plattenfirmen die Mutter auf, die entstandenen Anwaltskosten zu begleichen. Dies lehnte sie aber mit der Begründung ab, dass sie zur Tatzeit keinen Zugang zum Rechner und in das Internet hatte. Vielmehr hatten der Ehemann und die 10 und 13-jährigen Kinder einen Internetzugang. Ungeachtet dessen habe sie überhaupt keine Ahnung darüber, wie man Musikwerke auf Tauschbörsen zum Download anbietet bzw. downloaded.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht Kölns wurde für eine Entscheidung herangezogen. Das Gericht gab den Plattenfirmen Recht und erkannte den Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten an.

Begründet wurde das Urteil vor allem damit, dass:

1. Verletzung der Überwachungspflicht: Der Mutter hätte aufgrund ihrer Überwachungspflicht klar sein sollen, wer die Urheberrechtsverletzung zu Hause am Rechner begangen hatte. Waren es der Ehemann oder die zwei Söhne oder alle zusammen?

2. Keine hinreichende technische Sicherung: Die Mutter hätte dafür Sorge tragen müssen, dass der Rechner und der Internetzugang hinreichend gesichert sind. Zu nennen sei an dieser Stelle eine eingerichtete Firewall und spezielle Benutzerkonten für die Kinder.

3. Verletzung der Kontrollpflichten: Die Mutter hätte ihren elterlichen Kontrollpflichten strenger nachkommen müssen. Ein bloßes Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, reiche hier grundsätzlich nicht aus.

Das Gericht entschied, dass die Mutter und Ehefrau für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sei. Somit habe sie auch die entstandenen Anwaltskosten der Plattenfirmen zu begleichen.

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