LG Hamburg: Hinweispflicht zur Umsatzsteuer gilt auch bei Differenzbesteuerung

Mit Beschluss vom 30.03.2020 entschied das Landgericht (LG) Hamburg, dass die in der Preisangabenverordnung (PAngVO) vorgeschriebene Hinweispflicht auf Umsatzsteuer auch für Online-Shops gilt, die der Differenzbesteuerung unterliegen (Az. 327 O 84/20).

Kollegen unterhalten sich in einem Meeting
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Online-Händler riskieren Abmahnung bei PAngVO Verstößen auch wenn Sie der Differenzbesteuerung unterliegen

Die PAngVO schreibt in § 1 Abs. 2 Nr. 1 jedem Online-Händler vor, seine Kunden bei der Angabe von Preisen darauf hinzuweisen, dass diese Preisangabe auch die jeweilige Umsatzsteuer enthält. Das LG Hamburg hatte nun die Frage zu entscheiden, ob diese Pflicht auch besteht, wenn ein Unternehmen lediglich der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt. Das Gericht bejahte diese Frage mit der Begründung, dass der gewerbliche Verkäufer gemäß § 25a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 UStG auf seine Marge eine Steuer zahle und diese ihrer Natur nach ebenfalls eine im Endpreis enthaltene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer darstelle. Diese würde zwar nicht in der Rechnung ausgewiesen, sei aber trotzdem mit der Umsatzsteuer zu vergleichen. Es muss für den Käufer leicht erkennbar sein, ob sich die Preisangaben mit oder ohne Umsatzsteuer verstehen. Ist das nicht der Fall liegt ein Verfügungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 3a UWG und § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2 PAngV vor. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2 PAngV ist eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Wenn ein Online-Händler dagegen verstößt, kann er abgemahnt werden und zur Unterlassung dieses Verhaltens aufgefordert werden. Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines PAngVO-Verstoßes erhalten haben, wenden Sie sich an unsere auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwälte.

 

Auswirkungen der Umsatzsteuerhinweispflicht für Ihren Online-Shop

Das Gericht entschied, dass ein Sternchen oder ähnlicher Hinweis auf der Webseite des Online-Shops, das klarstellt, dass alle Artikel im Shop der Differenzbesteuerung nach § 25a USt unterliegen, nicht genügt. Das heißt für Sie, dass Sie bei jedem Artikel einen Hinweis auf die Umsatzsteuer geben müssen, auch wenn Ihr Unternehmen der Differenzbesteuerung unterliegt. Im entschiedenen Fall war ein entsprechender Hinweis unter unter der Rubrik „Wie sind eure Bürozeiten?“ untergebracht. Der Online-Händler, der seine Produkte auf der Veraufswebseite eBay anbot, schrieb im weiteren Angebotstext: „Alle Artikel unterliegen der Differenzbesteuerung gem. Paragraph 25a UStG“. Das Gericht entschied, dass dieser Hinweis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2 PAngV nicht genügte. Weisen Sie Ihre Kunden also bei jedem Artikel klar und deutlich darauf hin, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält. Ansonsten riskieren Sie eine Abmahnung oder den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie.

 

Praxistipp für Online-Händler die sich an andere Gewerbetreibende richten

Beachten Sie, dass Sie nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 19.12.2019 (Az. 15 U 44/19) auf Ihrer Webseite ausdrücklich auf die Differenzbesteuerung hinweisen müssen, wenn sich Ihre Webseite an Gewerbetreibende richtet. Ohne den entsprechenden Hinweisen riskieren Sie eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Wenn Sie weitere Informationen zu den Abmahngründen nach der Preisangabenverordnung wünschen, können Sie dies auf unserer Informationswebseite tun.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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