Die 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier hat mit Beschluss vom 8.7.2015 im Rechtsstreit 7 HK O 41/15 einem Winzer verboten, im geschäftlichen Verkehr Kaufverträge über Ebay anzubahnen, ohne auf enthaltene Sulfite hinzuweisen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wurde dem Winzer ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht. Antragsteller war ein Verbraucherschutzverein, Antragsgegner ein Winzer aus dem Landkreis Bernkastel-Wittlich.
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung des Weines im Fernabsatz ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 c) in Verbindung mit Anhang II Nr. 12 Lebensmittelinfo-Verordnung. Danach muss auf Schwefelstoffe oder Sulfite hingewiesen werden, wenn deren Konzentration in dem Lebensmittel mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l beträgt. Nach dem Vortrag des Antragstellers enthält aber jeder Wein aufgrund der natürlichen Gärung einen Sulfitgehalt von mehr als 10 mg/l.
Weitere Verfahren dieser Art sind beim Landgericht Trier in den Kammern für Handelssachen bislang nicht anhängig.
Zum Hintergrund:
Die Entscheidung erging in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Antraggegners. Der Antragsgegner kann gegen den Beschluss des Landgerichts Widerspruch einzulegen, dies würde dazu führen, dass die Sache in einer mündlichen Verhandlung neu zu erörtern wäre.
Quelle: Pressemitteilung Landgericht Trier vom 29.07.15
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