Der Anschlussinhaber wurde von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt mit dem Vorwurf über eine Tauschbörse illegal urheberrechtlich geschützte Filmaufnahmen zum Download angeboten zu haben. Der Anschlussinhaber gab an, die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen zu haben. Dessen Sohn habe aber, auf Nachfrage zwar die Nutzung des Internets zur streitgegenständlichen Zeit bejaht, zur Rechtsverletzung jedoch keine Angaben gemacht. Es stellte sich für das Gericht unter anderem im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Frage, ob der Anschlussinhaber das seinerseits erforderliche getan hatte um den Vorwurf der Täterschaft zu entkräften.
Anforderungen an sekundäre Darlegungslast nur im Rahmen des zumutbaren
Denn grundsätzlich gilt die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Täter einer vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ist. Der BGH entschied in seinem BearShare-Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12), dass diese Vermutung jedoch erschüttert werden könne, wenn der Anschlussinhaber substantiiert vortrage, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen auf den Anschluss Zugriff hatten. Jedoch sei der Anschlussinhaber nur im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Offengelassen wurde hingegen in welchem Umfang solche Nachforschungen anzustellen sind um dieser Darlegungslast zu genügen, also was im konkreten Fall noch als zumutbar angesehen werden kann.
So das LG Stuttgart zum Umfang der sekundären Darlegungslast
Das LG Stuttgart entschied, der Anschlussinhaber habe im vorliegenden Fall die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Es sei nach Ansicht des LG Stuttgart im Rahmen seiner Nachforschungspflichten vielmehr erforderlich, dass sämtliche Erkenntnismöglichkeiten vollständig ausgeschöpft werden. So sei es nach dem LG Stuttgart beispielsweise möglich und zumutbar den Computer nach Hinweisen für Tauschbörsenprogramme zu durchsuchen.
Die Entscheidung des LG Stuttgart legt damit strengere Anforderungen an die Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers im Rahmen der sekundären Darlegungslast. Im Gegensatz zu einigen anderen Gerichten, wie kürzlich etwa das LG Bielefeld mit Beschluss vom 08.09.2014 (Az. 20 S 76/14) oder das LG Hannover mit Berufungsurteil vom 15.08.2014 (Az. 18 S 13/14), tendiert das LG Stuttgart damit hingegen zu einer rechteinhaberfreundlicheren Auslegung. Kritikwürdig ist die Entscheidung, da dem Anschlussinhaber damit in erhöhtem Maße quasi Beweisbelastet ist. Denn darlegungs- und beweisbelastet ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen der Anspruchsteller. Jedenfalls liegt die Grenze der sekundären Darlegungslast dort wo diese in eine Beweislast umgekehrt würde. Insbesondere im familiären Umfeld dürfte eine solch weitreichende Nachforschungspflicht, wie sie das LG Stuttgart in seiner Entscheidung fordert nicht folgenlos für so manchen Familienfrieden bleiben.
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