LG Stuttgart weist Klage gegen Warner Music, Universal Music, Sony Music Entertainment und EMI Music ab

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Solange nicht bewiesen ist, dass die IP-Adresse während des gesamten Download-Vorganges dem Anschluss der Abgemahnten zugeordnet gewesen ist, steht die Verantwortlichkeit der Anschlussinhaber nicht fest. Ist einem Anschlussinhaber zum Tatzeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für eine unter dieser IP-Adresse begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, was wiederum zu einer sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers führt, wenn er geltend macht, dass ein anderer die Rechtsverletzung begangen habe. Darüber hinaus die Darlegungslast hinaus die Beweislast zu Lasten der Anschlussinhaber umzukehren würde jedoch bedeuten, dass die Grundrechte der Anschlussinhaber unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden und eine Klage von vier von der Kanzlei Waldorf Frommer vertretenen Musikunternehmen abgewiesen (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011 – Az.: 17 O 39/ 11).

Der Klage der vier Musikunternehmen (Warner Music Group Germany Holding GmbH, Universal Music GmbH, Sony Music Entertainment GmbH und EMI Music Germany GmbH & Co. KG) war eine Abmahnung und eine Durchsuchung der Polizei der abgemahnten Anschlussinhaber vorausgegangen. Die Polizei konnte auf dem Computer weder das Tauschbörsenprogramm (Bearshare), noch die angeblich getauschten Musiktitel entdecken. Das W-LAN-Netzwerk war nach Angaben der beklagten Familie durch den 18jährigen Sohn mit einer üblichen Verschlüsselung und einem selbstgewählten Passwort abgesichert. Die Familie gab zwar nach Erhalt der Abmahnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber den Ausgleich der Zahlungsansprüche. Die Zahlungsklage der Musikunternehmen wies das Landgericht Stuttgart ab, da es nach seiner Überzeugung nicht erweisen war, dass die Beklagten die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hatte. Nach Auffassung des Gerichts, hatten die Beklagten die Vorwürfe ausreichend substantiiert bestritten. Hinzu kam, dass die Polizei bei der von den Beklagten erlaubten Durchsuchung des Computers keine verdächtigen Dateien gefunden habe und die Untersuchung zudem zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Beklagten noch nicht durch die Abmahnung vorgewarnt gewesen seien. Den Klägern sei umgekehrt nicht der Beweis gelungen, dass die Auskunft der Telekom zu der zugeteilten IP-Adresse tatsächlich richtig waren. Dies könne eine Vernehmung der Ermittler oder ein Sachverständigengutachten auch nicht belegen. Die Klage war daher abzuweisen.

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