Der Klage der vier Musikunternehmen (Warner Music Group Germany Holding GmbH, Universal Music GmbH, Sony Music Entertainment GmbH und EMI Music Germany GmbH & Co. KG) war eine Abmahnung und eine Durchsuchung der Polizei der abgemahnten Anschlussinhaber vorausgegangen. Die Polizei konnte auf dem Computer weder das Tauschbörsenprogramm (Bearshare), noch die angeblich getauschten Musiktitel entdecken. Das W-LAN-Netzwerk war nach Angaben der beklagten Familie durch den 18jährigen Sohn mit einer üblichen Verschlüsselung und einem selbstgewählten Passwort abgesichert. Die Familie gab zwar nach Erhalt der Abmahnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber den Ausgleich der Zahlungsansprüche. Die Zahlungsklage der Musikunternehmen wies das Landgericht Stuttgart ab, da es nach seiner Überzeugung nicht erweisen war, dass die Beklagten die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hatte. Nach Auffassung des Gerichts, hatten die Beklagten die Vorwürfe ausreichend substantiiert bestritten. Hinzu kam, dass die Polizei bei der von den Beklagten erlaubten Durchsuchung des Computers keine verdächtigen Dateien gefunden habe und die Untersuchung zudem zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Beklagten noch nicht durch die Abmahnung vorgewarnt gewesen seien. Den Klägern sei umgekehrt nicht der Beweis gelungen, dass die Auskunft der Telekom zu der zugeteilten IP-Adresse tatsächlich richtig waren. Dies könne eine Vernehmung der Ermittler oder ein Sachverständigengutachten auch nicht belegen. Die Klage war daher abzuweisen.
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