In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall erstatteten vier führende deutsche Tonträgerhersteller Strafanzeige gegen Unbekannt wegen unerlaubter Verwertung von geschützten Tonaufnahmen im Internet. Sie fanden heraus, dass über einen Internetanschluss insgesamt 2.955 Musikdateien illegal zum Download bereitgestellt wurden. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft den Klarnamen der späteren Beschuldigten und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen diese ein. Nachdem sich die Beschuldigte zur Sache nicht äußern wollte, wurde das Verfahren eingestellt. Die Tonträgerhersteller forderten Akteneinsicht. Diese wurde ihnen jedoch nicht gewährt. Dagegen legten sie mit Erfolg Beschwerde ein.
Das Landgericht Saarbrücken führte zur Begründung an, dass der Beschwerdeführer - die Tonträgerhersteller - einen Anspruch auf Akteneinsicht habe. Bei der Vielzahl der illegalen Downloads liege ein berechtigtes Interesse vor, einen zivilrechtlichen Ausgleich zu schaffen und gegen die Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Dies sei nur dann möglich, wenn die Geschädigten Akteneinsicht erhielten. Eine bagatellartige Rechtsverletzung sei vor dem Hintergrund des Hochladens von fast 3.000 Musikdateien nicht mehr gegeben. Ungeachtet dessen führe eine Verweigerung der Akteneinsicht dazu, dass der Urheberrechtsschutz ins Leere laufen würde, so das Landgericht.
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