Dem Urteil des Landgerichts München lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Unter der IP-Adresse einer Rentnerin war es angeblich zu unerlaubtem Filesharing gekommen . Sie erhielt daher eine anwaltliche Abmahnung, in der Sie zur Zahlung von Abmahnkosten aufgefordert wurde. Zur Tatzeit verfügte sie zwar über einen Internetanschluss (DSL-Splitter). Jedoch besaß die Rentnerin zum Zeitpunkt des Rechtsverstoßes keinen Computer. Genauso wenig verfügte sie über einen WLAN-Router. Daher weigerte sie sich, die geltend gemachten Abmahnkosten zu tragen. Der Rechteinhaber verklagte die Rentnerin vor dem Amtsgericht München. Nachdem sie zunächst zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt wurde, hob das Landgericht München die erstinstanzliche Entscheidung nunmehr auf (Urteil vom 25. März 2013 zum Az. 21 S 28809/11 – noch nicht rechtskräftig).
Darüber hinaus enthält der Richterspruch Ausführungen zu allgemeinen Beweisfragen. Danach muss der klagende Rechteinhaber entsprechend den allgemeinen Grundsätzen die behauptete Verletzungshandlung beweisen. Die Beklagte hingegen muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast die vorgetragenen Tatsachen entkräften. Eine Beweislastumkehr ist damit aber nicht verbunden. Auf Filesharing-Verfahren bezogen kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Beweislast bereits nach, wenn er substantiiert vorträgt, dass er für die behauptete Verletzungshandlung nicht verantwortlich ist. Eigene Nachforschungen, wer als Täter der Rechtsverletzung in Frage kommt, werden ihm in diesem Zusammenhang nicht abverlangt. Kommt der Beklagte der sekundären Darlegungslast nach, gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. Das bedeutet, dass der Anspruchssteller die täterschaftliche Verantwortung des Beklagten weiterhin beweisen muss, indem er z.B. die vorgetragenen Tatsachen widerlegt.
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