Zuvor hatte der Sohn in einem Strafverfahren zugegeben, über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke der Öffentlichkeit zum Download angeboten zu haben. Daraufhin mahnten die Rechteinhaber den Vater und den Sohn gleichermaßen ab. Der Vater, wendete ein, er habe gegen das Verhalten seines Sohnes nichts unternehmen können, da ihm hierzu die technischen Fähigkeiten gefehlt hätten. Er sei daher auch nicht bereit, die die Kosten der Abmahnung zu erstatten.
Das LG Magdeburg wollte der Argumentation des Vaters jedoch nicht folgen. Es verurteilte den Vater, die Abmahnkosten in Höhe von 3.000,00 EUR zu zahlen. Das Gericht führte zur Begründung an, dass sich der Vater sachkundiger Hilfe hätte bedienen müssen. Durch den Einsatz von „Firewalls“ und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet. Auch tilge die Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung seitens Vater und Sohn nicht die gegnerischen, entstandenen Rechtsanwaltskosten, so das Landgericht Magdeburg.
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