Das Landgericht Köln verurteilte den Beklagten, der im Prozess behauptet hatte, seine teils noch minderjährigen Söhne hätten die Rechtsverletzung begangen, zur Unterlassung und zur Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR. Diese errechneten sich aus einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR, der bei einem Zurverfügungstellen eines zum Tatzeitpunkt weder besonders aktuellen noch besonders erfolgreichen Musikalbums über eine Tauschbörse als angemessen zu werten sei.
Die Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG verneinte das LG Köln, da die Vorschrift nur bei nicht unerheblichen Rechtsverletzungen anwendbar sei. Das sei jedoch bei einem Upload eines gesamten Albums und nicht nur eines einzelnen Titels nicht mehr gegeben, zudem das Werk „für alle an der Tauschbörse Teilnehmenden abrufbar war“.
Zudem handelte es sich nach Auffassung des LG Kölns nicht mehr um einen „einfach gelagerten Fall“, was weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG wäre. Dies deshalb nicht, weil vorliegend streitig gewesen sei, wer die Urheberrechtsverletzung begangen habe.
Ob sich diese Auffassung jedoch auf Dauer durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Der BGH hatte am 12.05.2010 noch entschieden, dass die Deckelung der Anwaltskosten auf 100,00 EUR in den Filesharing-Fällen anzuwenden sei. Hier stand allerdings nur der Upload eines einzigen Songtitels in Rede. Zwischenzeitlich liegt auch die Urteilsbegründung vor.
Jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzung des einfach gelagerten Falls dürfte damit das Urteil des Landgericht nicht mit der Rechtsprechung des BGH übereinstimmen, denn es kann in dieser Hinsicht keinen Unterschied machen, ob ein Song oder ein ganzes Album über eine Tauschbörse angeboten wird. Auch bei dem vom BGH zu beurteilenden Fall war streitig, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.
Fraglich bleibt damit aber, wo die Grenze bei dem Tatbestandsmerkmal der „nicht unerheblichen Rechtsverletzung“ zu ziehen ist. Zu dem vom Landgericht Köln zu beurteilenden Fall ist jedoch zu sagen, dass hier unklar war, ob es überhaupt zu einem vollständigen Upload des Albums gekommen war oder aber ob nur Werkteile betroffen waren. Diese Frage hat das Landgericht jedoch nur insoweit thematisiert als nach dessen Auffassung auch in einem nicht vollständigen Upload eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist. Zu der Frage, ob dieser (nicht vollständige Upload) auch erheblich im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG ist, hat es nicht Stellung genommen.
Klargestellt ist mit dem Urteil aber entgegen der immer wieder in verschiedenen Forenbeiträgen zu lesenden Behauptungen, dass die abmahnenden Kanzleien durchaus die mit den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen.
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