In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall fand die Antragstellerin heraus, dass einer ihrer Werke illegal auf einer Tauschbörse hochgeladen wurde. Daraufhin begehrte sie gegenüber dem Internetdienstanbieter den Namen und Anschrift der ermittelten IP-Adresse. Jedoch wurde dies seitens der Richter abgelehnt.
Das LG Köln führte zur Begründung an, dass es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die begehrten Daten könne der Internetdienstanbieter nach Ablauf der Speicherpflicht von sieben Tagen nicht mehr herausgeben, da diese gelöscht seien. Der Antrag, welcher wie vorliegend nach Ablauf der 7-Tage-Frist gestellt worden ist, ginge deshalb ins Leere. Eine längere Datenspeicherung und Auskunftspflicht bestehe nur für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, aber nicht für urheberrechtliche Auskunftsansprüche, so das Landgericht Köln.
-
Mehr Informationen zu einer Filesharing-Abmahnung erhalten Sie hier.
-
Mehr Informationen zu SOS Recht erhalten Sie hier.