LG Köln: Kein Anspruch auf Auskunftserteilung über Inhaber einer IP-Adresse nach Ablauf der Vorhaltungszeit

von Carl Christian Müller

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 04.05.2009 entschieden, dass ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gem. § 101 UrhG dann unzulässig ist, wenn von Anfang an klar ist, dass die begehrten Verkehrsdaten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr herausgegeben werden können. (Az.: 9 OH 197/09).

In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall fand die Antragstellerin heraus, dass einer ihrer Werke illegal auf einer Tauschbörse hochgeladen wurde. Daraufhin begehrte sie gegenüber dem Internetdienstanbieter den Namen und Anschrift der ermittelten IP-Adresse. Jedoch wurde dies seitens der Richter abgelehnt.

Das LG Köln führte zur Begründung an, dass es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die begehrten Daten könne der Internetdienstanbieter nach Ablauf der Speicherpflicht von sieben Tagen nicht mehr herausgeben, da diese gelöscht seien. Der Antrag, welcher wie vorliegend nach Ablauf der 7-Tage-Frist gestellt worden ist, ginge deshalb ins Leere. Eine längere Datenspeicherung und Auskunftspflicht bestehe nur für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, aber nicht für urheberrechtliche Auskunftsansprüche, so das Landgericht Köln.

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