Darüber hinaus sei zudem unklar geblieben, wie die IP-Adresse der Nutzer ermittelt worden waren. Auch nach einem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an den die Antragstellerin vertretenden Rechtsanwalt Daniel Sebastian ergangenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 20.12.2013 hatte die Antragstellerin die Frage unbeantwortet gelassen, wie die von ihr eingesetzte Ermittlungssoftware in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte.
Das Landgericht Köln hat angedeutet, dass ihre Entscheidung auch Bedeutung für ein Beweisverwertungsverbot in einem Hauptsacheprozess (z.B. über die Berechtigung der Abmahnkosten) haben könnte.
Nach Mitteilung des LG Kölns sind bis zum heutigen Tag (27.01.2014) über 110 Beschwerden gegen die Auskunft gestattenden Beschlüsse eingegangen. Zudem habe in einigen Verfahren der damals die Antragstellerin vertretende Rechtsanwalt Daniel Sebastian das Mandat niedergelegt, ohne hierfür jedoch Gründe mitzuteilen.
Unsere Bewertung
Grundsätzlich sind die den Beschwerden stattgebenden Beschlüsse im Hinblick auf das aus unserer Sicht hiermit einhergehende Beweisverwertungsverbot zu begrüßen. Soweit das Gericht die Entscheidung damit begründet, es sei auf Grund der Antragsschrift von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, nämlich statt von Streaming von Downloading, erscheint dies jedoch wenig überzeugend. Denn dies macht im vorliegenden Fall keinen Unterschied, da auch im Falle eines Downloads keine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG vorgelegen hätte. Auch insoweit wäre eine Vervielfältigung gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässig gewesen, weil es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage in diesem Sinne handelte.
Sofern das Gericht im Weiteren ausführt, der Abruf eines Streams dürfte bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein, verkennt es zum einen, dass selbst die dauerhafte Speicherung auf Grund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage stets durch § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt ist. Zum anderen übersieht es, dass § 44a Nr. 2 UrhG überhaupt nur dort maßgeblich ist und in derartigen Fällen neben § 53 Abs. 1 UrhG einen eigenständigen Anwendungsbereich hat, wenn eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wird. Das war hier aber gerade nicht der Fall, da für den Nutzer nicht zu erkennen war, dass die über den Stream abgerufenen Filme offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht worden waren.
Im Ergebnis erwecken die Ausführungen den Eindruck, dass das Gericht bei der Erklärung, wie es zu den den Anträgen stattgebenden Beschlüssen kommen konnte, in erster Linie auf Gesichtswahrung bedacht war. Denn auch der Sachverhalt, wie ihn das Gericht nach seinen eigenen Ausführungen zunächst verstanden haben will, rechtfertigte in keinem Fall den Erlass der Gestattungsanordnungen. Hinzu kommt, dass mit den Antragsschriften der Kanzlei Daniel Sebastian – soweit bekannt – zwar eine Anlage vorgelegt wurde, aus der sich die einzelnen IP-Adressen und die Zeitpunkte der vermeintlichen Rechtsverletzungen ergaben. Die Identität des verfahrensgegenständlichen Portals (Redtube) wurde jedoch an keiner Stelle – auch nicht in der Antragsschrift – erwähnt. Dem Landgericht war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Gestattungsbeschlüsse gar nicht bekannt, von welchem Portal die Nutzer die jeweiligen Streams abgerufen haben sollen. Dies wäre allerdings Voraussetzung gewesen, um insbesondere die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 2 UrhG prüfen zu können. Die Gestattungsanordnungen hätten daher bereits allein aus diesem Grunde in keinem Fall erlassen werden dürfen.
Kostenlose Musterbeschwerde
Vor diesem Hintergrund haben wir bereits am 27.12.2013 auf den Internetpräsenzen unserer Kanzlei ein Muster für eine beim Landgericht Köln einzureichende Beschwerde wegen der zu Unrecht ergangenen Gestattungsbeschlüsse eingestellt, welches von jedem, der eine Abmahnung von der Kanzlei U+C wegen des Abrufs eines Streams von der Plattform Redtube erhalten hat, kostenfrei abgerufen werden kann.
Die Beschwerde ist nicht fristgebunden, wenn der Anschlussinhaber gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG vorgeht (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12).