Das Landgericht verurteilte die Eltern zur Übernahme der Abmahnkosten in Höhe von 5.832,40 EUR. Den Einwand der Anschlussinhaber, nicht sie selbst, sondern allenfalls deren Kinder seien verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung, wollte das Gericht nicht gelten lassen, sondern begründete die Haftung der Eltern nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Danach haftet jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Diese Voraussetzung sieht das LG Köln bereits dadurch als erfüllt, dass die Anschlussinhaber Mitgliedern deren Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellten und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichten.
Weitere Voraussetzung der Störerhaftung ist allerdings die Verletzung einer Prüfpflicht. Diese Prüfpflicht sah das LG Köln jedoch dadurch verletzt, dass niemand die Augen davor verschließen könne, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringe, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen würden. Dieses Risiko löse Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Diesen seien die Eltern vorliegend nicht hinreichend nachgekommen. Sie hätten ihren Kindern nicht nur ausdrücklich untersagen müssen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern darüber hinaus wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen, wie z. B. die Einrichtung eines gesonderten Benutzerkontos mit eingeschränkter Rechteverwaltung für die Kinder.
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