In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall ist die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte von Musikwerken der Künstlerin Sabrina Setlur. Sie fand heraus, dass von einem Internetanschluss Musikdateien der Künstlerin Sabrina Setlur auf einer Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Daraufhin forderte sie den hierfür zuständigen Internetdienstanbieter (Access-Provider) auf, die Bestandsdaten des Anschlussinhabers zu speichern, da gegen diesen unter anderem abgemahnt wird. Der Access-Provider jedoch weigerte sich zu einer Speicherung mit der Begründung, dass er gesetzlich dazu verpflichtet sei, die besagten Daten zu löschen. Das Landgericht stimmte dieser Verweigerung nicht zu.
Das LG Köln führte zur Begründung an, dass in einem solchen Fall der Internetdienstanbieter die Bestandsdaten des verdächtigen Nutzers bis zu drei Monate speichern solle. Dies obliege dem Anbieter deshalb, da hier ein Verdacht einer Rechtsverletzung bestehe, der einen Ausnahmefall darstelle. Speichere der Internetdienstanbieter die besagten Daten nicht, so mache er sich als Mitstörer haftbar.
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