In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall ist die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte eines Musikstückes. Sie fand heraus, dass dieses in einer Internettauschbörse zum Download bereitgehalten wurde. Daraufhin beantragte sie gerichtlich, dem Internetdienstanbieter aufzugeben, bestimmte IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte zu sichern, damit sie ihren Auskunftsanspruch durchsetzen könne. Der Internetdienstanbieter jedoch verweigerte eine Speicherung der besagten Daten. Die Richter des Landgerichts gaben dem Internetdienstanbieter Recht und lehnten den Antrag der Klägerin ab.
Das LG Kiel führte zur Begründung an, dass der Rechteinhaberin ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht zu stehe. Hierfür sei Voraussetzung, das nicht nur der Internetdienstanbieter die Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß ermöglicht habe, indem er Internetdienstleistungen zur Verfügung stelle, sondern dass auch die Urheberrechtsverletzungen selbst in gewerblichem Ausmaß vorgenommen worden seien. Voraussetzung für ein gewerbliches Ausmaß sei hier zunächst, dass die Rechtsverstöße von erheblicher Qualität seien. Das einzelne Herunterladen eines Liedes zum privaten Gebrauch reiche hierfür nicht aus. Bei einem Musikstück müsse es sich dann schon um ein aktuelles Musikstück handeln, welches in der marktrelevanten Verkaufsphase auf der Tauschbörse hochgeladen wurde. Schließlich sei für die Schwere einer Rechtsverletzung vor allem die Nachfrage auf dem Markt bedeutend.
Vor diesem Hintergrund könne in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Anschlussinhaber das Musikstück in gewerblichem Ausmaß herunter geladen hätte. Auch das Merkmal von der Schwere der Rechtsverletzung greife hier nicht. Das vorliegende Musikwerk sei vergleichsweise unbekannt und nur eine Woche in den deutschen Charts gewesen. Eine Marktrelevanz sei deshalb nicht gegeben.
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2053
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