LG Hannover zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing-Fällen in Familienkonstellationen

Das LG Hannover hat mit Berufungsurteil vom 15.08.2014 (LG Hannover, Urteil vom 15.08.2014 – 18 S 13/14) entschieden, dass der von einem Rechteinhaber wegen einer angeblich von seinem Telefonanschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzung nicht verpflichtet ist, eigene Ermittlungen über den Hergang der Rechtsverletzung anzustellen oder konkret zu behaupten, eines seiner Familienmitglieder habe die Rechtsverletzung zu verantworten. Vielmehr ist nach Ansicht des LG Hannover der substantiierte Vortrag des Anschlussinhabers ausreichend, dass ein Familienangehöriger die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann.

Die klagende Rechteinhaberin hatte den Beklagten mit der Behauptung in Anspruch genommen, er habe über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings urheberrechtlich geschützte Werke getauscht. Der Beklagte bestritt für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein. Zu dem von der Klägerin angegebenen Zeitpunkt lebte er zusammen mit dessen Lebensgefährtin und deren 10-jährigen Sohn, die beide Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Eine Täterschaft seiner Lebensgefährtin schloss der Beklagte aus.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob das von dem Beklagten betriebene WLAN-Netzwerk vor dem Zugang durch unbefugte Dritte ausreichend mit einem Passwort geschützt war.

Anforderungen an sekundäre Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden

Das LG Hannover hat das klageabweisende Urteil des AG Hannover bestätigt und der Rechteinhaberin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Nach den Ausführungen des LG Hannover habe der Beklagte die zunächst bestehende tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch Täter der Urheberrechtsverletzung sei, mit seiner Einlassung, der Anschluss werde auch von anderen genutzt, hinreichend erschüttert. Unter Bezugnahme auf die Bearshare-Entscheidung (Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12) des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet ist, wer von den Mitnutzern für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, hat das LG Hannover entschieden, dass der Anschlussinhaber weder zu umfangreichen Ermittlungen verpflichtet ist, noch die konkrete Behauptung aufstellen muss, dass eines der Familienmitglieder die Rechtsverletzung begangen hat. Vielmehr ist der der substantiierte Vortrag des Anschlussinhabers ausreichend, dass ein Familienangehöriger die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann. Das LG Hannover führt insofern zutreffend aus, dass der Rechtsprechung des BGH keine generalisierte Pflicht für den Beklagten zu entnehmen ist, konkrete Nachforschungen über eine angebliche Urheberrechtsverletzung seiner Lebensgefährtin anzustellen. Dieser Auffassung liege insbesondere der Rechtsgedanke der besonderen Verbundenheit innerhalb der Familie zugrunde, so die Richter.

Kein Wideraufleben der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft

Nach Ansicht des Gerichts habe die Einlassung des Beklagten, er schließe die Täterschaft seiner Lebensgefährtin aus, nicht zur Folge, dass dadurch wieder die ursprüngliche tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers greife Lediglich die Annahme, eine Täterschaft der Lebensgefährtin liege nicht vor, schließe diese jedenfalls nicht aus.

Auf die Frage der ausreichenden Sicherung des WLAN-Netzwerkes kam es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Denn im vorliegenden Fall kam bereits die Lebensgefährtin als Täterin in Betracht, sodass für eine Störerhaftung des Anschlussinhabers kein Raum mehr sei. Eine unzureichende Sicherung des Netzwerkes hätte keine kausale Auswirkung auf die Rechtsverletzung gehabt.

Auch wenn sich die Entscheidung des LG Hannover auf diejenigen Filesharing-Fälle mit Familienbezug beschränkt, so werden die vom BGH entwickelten Grundsätze der sekundären Darlegungslast dennoch weiter schrittweise zu Gunsten der Anschlussinhaber konkretisiert. Insbesondere im Hinblick auf die Wahrung des familiären Friedens, verdient bei der Beurteilung des Umfangs der sekundären Darlegungslast die Einbeziehung des Rechtsgedankens der besonderen Verbundenheit innerhalb der Familie Zustimmung. Im Ergebnis ein Urteil mit Augenmaß.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten?

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.