In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall ist die Klägerin ein Tochterunternehmen eines großen Musikunternehmens in Deutschland. Sie fand heraus, dass der Beklagte einer ihrer Musikwerke widerrechtlich im Internet zum Download angeboten hatte. Daraufhin mahnte sie diesen ab. Hierbei machte sie geltend, dass sie die Rechteinhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des besagten Musikwerkes sei. Diese ausschließlichen Nutzungsrechte seien ihr als Tochterunternehmen innerhalb des weltweiten Konzern übertragen worden. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Das Landgericht Hamburg führte zur Begründung an, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass sie die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte sei. Notwendig hierbei sei eine lückenlose Dokumentation der Rechteinhaberschaft – d.h. eine sog. eindeutige Rechtekette. Diese sehe so aus, dass die Klägerin die Lizenzverträge vorgelegt hätte. Nur so wäre ein Ausräumen von Zweifeln an der Rechteinhaberschaft gegeben. Eine pauschale Behauptung der Rechteinhaberschaft hingegen, reiche in diesem Falle nicht aus.
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