Die Kläger hatten beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, neben den Kosten der Abmahnung Schadensersatz für jedes Lied in Höhe von jeweils 300,00 EUR zu zahlen. Das Gericht sah eine Schadensersatzverpflichtung nur in Bezug auf den Sohn als gegeben und diese nur in Höhe von jeweils 15,00 EUR. Der Schadensersatzanspruch setzte Verschulden voraus, woran es bei dem Vater jedoch fehle, da er lediglich der Anschlussinhaber, nicht aber Täter oder Teilnehmer der Tat sei.
Der Sohn, der die Urheberrechtsverletzung begangen habe, hafte zwar dem Grunde nach. Die von den Rechteinhabern verlangten Schadensersatzbeträge in Höhe von 300,00 EUR stufte das Gericht jedoch als deutlich zu hoch ein. Im Wege der richterlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unter Anlehnung an den GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) und des Weiteren unter Berücksichtigung eines Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA ist das Landgericht Hamburg mit fundierter Begründung davon ausgegangen, dass in diesem Fall 15,00 EUR pro Titel angemessen seien:
„Da die Zahl der Downloads, die von dem Computer des Beklagten zu 2. abgerufen wurden, nicht bekannt sind, muss geschätzt werden. Hier spielen wieder die Bekanntheit der Künstler und das Alter der Aufnahmen eine Rolle, wobei die Kammer trotz der Bekanntheit in Anbetracht der 12 bzw. 18 Jahre alten Aufnahme nur von einer begrenzten Nachfrage ausgeht. Ein weiteres Moment der Schätzung ist der Zeitraum, in dem der Beklagte zu 2. die Aufnahmen öffentlich zugänglich machte. Dazu fehlt jeder Vortrag, so dass in Anbetracht der Darlegungslast der Klägerinnen nur ein sehr begrenzter Zeitraum zugrunde zu legen ist. Wenn ausgehend davon 100 Downloads zugrunde gelegt werden, erscheint das bereits hoch. Wird der GEMA-Tarif VR-OD 5 von 0,175 EUR für einen Download zugrunde gelegt, dann wäre für 100 Downloads ein Betrag in Höhe von 17,50 EUR zu zahlen. Wird der von der Schiedsstelle für angemessen erachtet Wert von 0,091 EUR für einen Download in Ansatz gebracht, beliefe sich die Lizenz bei 100 Downloads auf 9,10 EUR. Wird weiter berücksichtigt, dass bei einer Verletzung von Nutzungsrechten bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solche zu einem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts führt (BGH, Urt. v. 14.5.2009, GRUR 2009, 856, 863 Rn. 69 – Tripp-Trapp-Stuhl; so auch BT-Drucksache 16/5048, Seite 37), erachtet die Kammer bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Lizenz von 15,00 EUR für das Downloadangebot einer Aufnahme für angemessen.
Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier: Urteil
LG Hamburg vom 8.10.2010 - Az: 308 O 710/09
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