Nach Auffassung des LG Hamburg haftet der Betreiber des Internetcafés für die Urheberrechtsverletzung seiner Kunden. Die Hamburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte es unterlassen habe, entsprechende Schutzmaßnahmen in seinem W-LAN-Netzwerk zu installieren. Zudem sei es ihm zumutbar, die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren, um so zu verhindern, dass seine Kunden Tauschbörsen im Internet besuchen zu können.
Es ist dem LG Hamburg zwar zuzugestehen, dass dem Betreiber eines Internetcafés gewisse Schutzmaßnahmen auferlegt werden dürfen. Der Haftungsmaßstab darf aber nicht soweit reichen, dass es dem Betreiber des Internetcafés künftig unmöglich gemacht wird, seinen Kunden weiterhin einen Internetzugang anzubieten. Ein höchstrichterliches Urteil zu der Frage, wie weit diese Schutzmaßnahmen bei den gewerblichen Anbietern von Internetzugängen (Hotellerie, Gastronomie, Universitäten, Schulen, etc.) reichen, steht bisher aus. Der BGH hatte im letzten Jahr zu der Reichweite der Schutzmaßnahmen eines privaten Betreibers eines W-LAN-Netzwerk genommen. Mehr dazu finden Sie hier. Update: Die Urteilsbegründung finden Sie hier.
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