LG Frankfurt: Unklarheiten bei der Ermittlung der Anschlussinhaberdaten gegen zu Laseten des Rechteinhabers

von Carl Christian Müller

Werden im Rahmen der vom Rechteinhaber veranlassten Täterermittlungen vom Telefonprovider zwei unterschiedliche Anschlussinhaber ermittelt, kann der Unterlassungsanspruch nicht durchgesetzt werden. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 09.02.2012 - Az.: 2-03 O 394/11 entschieden. In den dem Verfahren vorausgegangenen wurden von den Providern sowohl ein Mann als auch dessen siebenjähriger Sohn als Anschlussinhaber genannt. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main war es nicht nachzuvollziehen, warum die Ermittlungen des Rechtsinhabers zu ein- und derselben IP-Adresse für denselben Zeitpunkt zur Benennung von zwei unterschiedlichen Personen als Anschlussinhaber führten. Eine fehlerfrei durchgeführte Ermittlung hätte zu einem übereinstimmenden Resultat führen müssen. Dem Landgericht stieß auf, dass die zweite Abfrage ausgerechnet zum Vater geführt hatte, nachdem gegen die erste Abmahnung die Minderjährigkeit des Sohnes in Feld geführt worden sei. Ermittlungspannen seien damit nicht auszuschließen. Das Gericht war daher nicht davon zu überzeugen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich vom Anschluss des in Anspruch genommenen Vaters begangenen worden war und wies den auf Unterlassung gerichteten Antrag des Rechteinhabers zurück.

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

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