LG Dresden: Pegida Förderverein darf Seenotretter nicht als „Schlepper“ bezeichnen

von Carl Christian Müller

Die für Pressesachen zuständige 1a. Zivilkammer des Landgerichts hat heute ihre Urteile in dem Rechtsstreit Mission Lifeline e.V. (Verfügungskläger) gegen den Pegida Förderverein e.V. bzw. dessen Vorstandsmitglied Siegfried Däbritz (Verfügungsbeklagte) gesprochen.

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Bei dem einstweiligen Rechtsschutz begehrenden Verfügungskläger handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, in Seenot befindliche Menschen zu retten. Zu diesem Zweck unterhält er ein Rettungsschiff, welches derzeit entlang der libyschen Küste eingesetzt wird.

Die Verfügungsbeklagten sollen am 09.11.2017 auf ihren Facebook-Seiten einen Beitrag der »Identitären Bewegung Dresden« geteilt und damit öffentlich verbreitet haben. Darin wurde unter dem Titel »Schlepper demaskieren« der Verfügungskläger  als »Dresdner Schlepperorganisation« bzw. als »Schlepper NGO Mission Lifeline« bezeichnet. Weiter wurde behauptet, der Verfügungskläger halte sich in »dreister Ignoranz gegenüber Recht und Gesetz« in »unerlaubter Weise in libyschen Hoheitsgewässern« auf und bringe »ihre Besatzung und ihre Schützlinge bewusst in Gefahr«. Auch sei »hinlänglich erwiesen«, »dass die NGOs in regem Kontakt mit den Schleusern vor Ort stehen und sich zu Treffpunkten wenige Meilen vor der Küste verabreden zur Übergabe der heißen Ware«.

Da die Verfügungsbeklagten der Aufforderung von Mission Lifeline e.V. auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nachkamen, beantragte dieser beim Landgericht Dresden, diese zu verpflichten, die vorstehend zitierten Äußerungen zu unterlassen.

Die Kammer hat heute beide Verfügungsbeklagte dazu verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, den Verfügungskläger als »Schlepper« bzw. »Dresdner Schlepperorganisation Mission Lifeline« oder zu bezeichnen. Der Verfügungsbeklagte Däbritz hat es ferner auch zu unterlassen, die Klägerin »Schlepper-NGO Mission Lifeline« zu nennen. Soweit sich die Unterlassungsverpflichtung auch auf die obengenannten weiteren Zitate erstrecken sollte, wurden die Anträge zurückgewiesen.

Die teilweise Zurückweisung der Anträge erfolgte, weil die Verfügungsklägerin zur Glaubhaftmachung Screenshots von den Facebook-Seiten der Verfügungsbeklagten einreichte, die nur einen Teil des o.g. Beitrages zeigten. Die behaupteten Äußerungen, hinsichtlich derer das Gericht den Erlass der einstweiligen Verfügung ablehnte, waren hieraus nicht ersichtlich.

Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin nachträglich eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgegeben, dass der auf den Facebook-Seiten der Verfügungsbeklagten eingestellte Beitrag auch die weitergehenden Äußerungen enthalte. Diese konnte aber bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet eingereicht worden sei.

Soweit den Anträgen stattgegeben wurde, hat das Gericht ausgeführt, durch die – insoweit durch die Vorlage der Bildschirmausdrucke hinreichend glaubhafte gemachte – Bezeichnung des Verfügungsklägers als »Schlepper« bzw. »Schlepperorganisation« sei dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Äußerungen seien auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, da die Grenzen zur Schmähkritik überschritten worden seien.

Die Verfügungsbeklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, dass sie sich die im Beitrag der »Identitären Bewegung Dresden« geteilten Äußerungen nicht zu eigen gemacht hätten. Insbesondere sei keine Distanzierung erfolgt, vielmehr sei der geteilte Beitrag im Gegenteil als »wichtige und richtige« Aktion bezeichnet worden. Damit seien die beanstandeten Äußerungen den Verfügungsbeklagten auch zuzurechnen.

Az.: Landgericht Dresden 1a-O-2748/17 EV und 1a-O-2749/17 EV

 

Quelle: Pressemitteilung des LG Dresden vom 11.01.2018

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