LG Braunschweig: „Oxbrot" für Backwaren keine Verletzung der Marke „Ochsenbrot“

von Carl Christian Müller

Oxbrot gleich Ochsenbrot?

Beklagtes Unternehmen darf die Bezeichnung „Oxbrot" für Backwaren weiter nutzen. Mit Urteil vom 15.11.2017 (Az. 9 O 869/17) hat die für den gewerblichen Rechtschutz zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig entschieden, dass die eingetragene Wortmarke „OCHSENBROT" nicht durch die Nutzung der Bezeichnung „Oxbrot" verletzt wird.

Die Klägerin ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke „OCHSENBROT" für die Warenklasse „Brot". Das beklagte Unternehmen vertreibt in mehreren Bäckereifilialen Brote unter dem Namen „Oxbrot".

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Unternehmen, die Bezeichnung „Oxbrot" u. a. bei dem Vertrieb von Backwaren nicht mehr zu verwenden. Sie sieht darin eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und damit eine Verletzung ihres Schutzrechts. Es bestehe nach dem Gesamteindruck zwischen den Zeichen „Ochsenbrot" und „Oxbrot" sowohl eine klangliche als auch eine optische Ähnlichkeit.

Das Gericht hat die Klagen. Ee abgewiess bestehe keine unmittelbare Gefahr, die Bezeichnungen „OCHSENBROT" und „Oxbrot" zu verwechseln. Die Zeichen würden eine zu geringe Ähnlichkeit des Klangs, Schriftbilds und Sinngehalts aufweisen.

Die geschützte Wortmarke enthalte eine Silbe mehr als „Ochs". Durch das verlängernde „en" in der Wortmitte der Klagemarke entstehe beim Sprechen ein abweichender Rhythmus, der auch nicht entfalle, wenn man den Mittelvokal weitgehend „verschluckt". Lediglich, wenn man den Mittelteil „en" weglasse, liege eine klangliche Übereinstimmung vor.

Bei der Schreibweise bestehe eine Übereinstimmung nur hinsichtlich des Anfangsbuchstabens „O". Das identische Wortende „-brot" ist wegen seines rein beschreibenden Charakters nicht ausschlaggebend.

Eine Bedeutungsähnlichkeit sei überdies nicht hinreichend sicher daraus abzuleiten, dass „ox" das englische Wort für „Ochse" ist. Einem durchschnittlichen Verbraucher dürfte sich die Übersetzung zwar über die klangliche Ähnlichkeit zu „Ochs" erschließen. Dies gelte aber nicht in Bezug auf das maßgebliche Wort „Ochsen". Überdies sei es im Deutschen eher unüblich, ein englisches und ein deutsches Wort zu einem neuen Begriff zusammenzuziehen.

Die Vorsilbe „Ox" lasse für den unbefangenen Kunden eine Vielzahl von Bedeutungsvarianten zu. Die Bezeichnung könne sich beispielsweise auf die englische Universitätsstadt „Oxford" beziehen. Auch liege eine Assoziation mit chemischen Begriffen, wie Oxid, Oxidation oder Oxygen nicht fern. In der Werbung sei überdies der Begriff Antioxidantien bekannt und positiv belegt.

Trotz Warenidentität sei der einzuhaltende Abstand zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen gewahrt. Die Kammer führt dazu abschließend aus „Das Brotregister des Deutschen Brotinstituts verzeichnet unstreitig über 3.200 Brotsorten (Stand März 2015). Der Verbraucher ist angesichts dieser Vielfalt daran gewöhnt, auf geringe Unterschiede im Namen zu achten. Nach dem Vorstehenden bestehen sowohl im Klang als auch im Schriftbild und im Sinngehalt klare Unterschiede."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 21.11.2017

Keine Angst vor Kosten – nutzen Sie den SOS Abmahnservice der garantiert kostenfreien Ersteinschätzung

✓ Kostenfreie Ersteinschätzung

Nutzen Sie unseren Service der garantiert kostenfreien Ersteinschätzung. Wir werden Ihre Fragen individuell beantworten und geben Ihnen einer erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls. danach können Sie in Ruhe überlegen, ob Sie uns beauftragen wollen.

✓ Wir setzen uns für Ihr Recht ein

Wir beraten und vertreten seit 2007 Mandanten, die eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbverstoßes erhalten haben. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungswerte im Umgang mit dem Verband IDO. Wir kämpfen an Ihrer Seite. Wir haben nicht nur ihre rechtlichen sondern auch wirtschaftlichen Interessen stets im Blick.

✓ Vertretung zu fairen Pauschalpreisen

Bereits im kostenfreien Erstgesprächs informieren wir Sie transparent über die hier anfallenden Kosten. Wir vertreten Sie zu fairen Pauschalpreisen. Sofern Sie sich aus wirtschaftlichen Gründen keinen Rechtsanwalt leisten können, unterstützen wir Sie gerne auch bei einem Beratungshilfeantrag. Sofern die Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen, übernimmt die Justizkasse die Kosten des Rechtsanwaltes mit Ausnahme einer Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Auch hierauf können Sie uns gerne ansprechen.

Mehr Informationen zu unserer Kanzlei finden Sie hier.

Mehr Informationen zu Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen finden Sie hier.

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten?

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.