LG Bielefeld bestätigt Urteil des AG Bielefeld zur sekundären Darlegungslast und schließt sich damit anschlussinhaberfreundlichen Rechtsprechung an

Das LG Bielefeld hat mit Beschluss vom 08.09.2014 (Az. 20 S 76/14) eine Entscheidung des AG Bielefeld mit Urteil vom 24.04.2014 (Az. 42 C 80/14) bezüglich der Frage zur sekundären Darlegungslast bestätigt und eine Klage in einem Filesharing-Prozess abgewiesen. Danach habe die Klägerin den Nachweis für eine Urheberrechtsverletzung nicht führen können.

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Das LG Bielefeld bestätigte damit noch einmal die Auffassung des AG Bielefeld zur sekundären Darlegungslast. Die Beklagte hatte vorgetragen, weitere Familienangehörige hätten selbstständig Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt. Laut dem Urteil des AG Bielefeld sei dieser Vortrag ausreichend, um den Anschein der Täterschaft des Anschlussinhabers zu erschüttern. Auch die Richter des LG Bielefeld sahen damit den Vorgaben des BGH in seinem Urteil vom 08.01.2014 (Az. ZR 169/12) genüge getan. Darin werde ausdrücklich nur der Vortrag des Anschlussinhabers verlangt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hätten und grundsätzlich als Täter in Betracht kommen. Zu der Frage, ob eine Recherchepflicht besteht und wenn ja in welchem Umfang, äußert sich das LG im konkreten Fall nur insoweit, dass einer etwaig bestehenden Recherchepflicht hinreichend nachgekommen sei. Dieses Erfordernis sei erfüllt, indem die Beklagte vorgebracht habe, weder ihr Mann, noch ihr Sohn hätten über ihren Internetanschluss Filesharing betrieben. Für weitergehende Nachforschungen sei die Beklagte nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet.

Zwar bleibe die Möglichkeit einer Alleintäterschaft einer anderen Person als der Beklagten denkbar. Bei lebensnaher Betrachtungsweise bestehe aber im familiären Bereich ebenso die Möglichkeit, der wahre Täter habe wegen der zu erwartenden Konsequenzen die Tat nicht zugegeben. Dies gehe aber zu Lasten der Klägerin, da eine Umkehrung der Beweislast mit der sekundären Darlegungslast nicht verbunden sei.

Wenn auch weiterhin die Gerichte, trotz der Bear-Share-Entscheidung des BGH, bundesweit noch uneinheitlich über die sekundäre Darlegungslast urteilen, so ist dennoch eine Tendenz bezüglich der sekundären Darlegungslast hin zu Haftungserleichterungen für die Internetanschlussinhaber festzustellen, der sich nun auch mit ihren Entscheidungen das AG und LG Bielefeld angeschlossen haben.

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