LG Bielefeld bestätigt: Irreführende Werbung des Online-Portals abfindungsheld.de

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Irreführende „Helden“

Mit anreißerischen Werbeaussagen wollte das Portal abfindungsheld.de gekündigte Arbeitnehmer als Kunden werben. Diesem Gebaren hat das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 12.12.2017, Az. 15 O 65/17) mit seiner Entscheidung endgültig Einhalt geboten.

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Bereits im August 2017 war der Bielefelder Anwaltsverein erfolgreich mit einer einstweiligen Verfügung (LG Bielefeld, Beschluss vom 1.8.2017, Az. 15 O 67/17) gegen Werbeaussagen auf abfindungsheld.de vorgegangen. Der Legal Hero GmbH aus Berlin, die abfindungsheld.de betreibt, wurden mit der einstweiligen Verfügung ganze 9 von 10 gerügten Handlungen und Werbeaussagen auf dem Portal untersagt. Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos.

Keine komplette Rechtsberatung aus einer Hand

Die Seite abfindungsheld.de wirbt damit gekündigten Arbeitnehmern eine Abfindung zu erstreiten. Nach der Eingabe einiger Kündigungsdetails sollte laut Werbeaussagen der Abfindungsanspruch geprüft werden und automatisch eine individuelle Kündigungsschutzklage erstellt werden. Nach Ansicht des Gerichts vermittelte abfindungsheld.de mit seinen Werbeaussagen den Eindruck die „komplette Abwicklung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung“ für gekündigte Arbeitnehmer zu übernehmen. Stattdessen werde die eigentliche juristische Arbeit von Partneranwälten des Unternehmens übernommen.

„Günstiger als jeder Anwalt“

Auch die Aussage abfindungsheld.de sei dazu „günstiger als jeder Anwalt“ hielten die Richter für irreführend. Die Legal Hero GmbH fordert von ihren Kunden 25% der erzielten Abfindung als Provision. Damit sei nach Ansicht des Gerichts der Service von abfindungsheld.de nicht zwingend günstiger als jeder Anwalt. Das gelte insbesondere für Kunden mit einer Rechtsschutzversicherung.

Unechte Kundenbewertung als Werbung

Ein schlechtes Licht warf zum Zeitpunkt des Erlass der einstweiligen Verfügung zudem die Feststellung der Richter, dass abfindungsheld.de mit einer unechten Kundenbewertung auf seiner Webpräsenz geworben hatte. Die positive Bewertung vom 2. Juni 2016 musste nach Ansicht der Bielefelder Richter unecht sein, weil das Unternehmen nach eigenen Angaben seine Tätigkeit erst im Juni 2017 aufgenommen hatte und die Verfolgung der Arbeitnehmeransprüche  sechs bis acht Wochen in Anspruch nehmen soll.

 

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