KG Berlin zur Höhe des Schadensersatzes bei Pixelio-Abmahnungen – 100,00 EUR wegen fehlender Namensnennung

Das Kammergericht hat entschieden, dass der Schadensersatz bei einer Pixelio-Abmahnung wegen unterlassener Urheberbenennung im Wege richterlicher Schadensschätzung auf 100,00 EUR zu begrenzen ist (Beschl. v. 26.10.2015 – Az.: 24 U 111/15).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger hatte eine Fotografie bei pixelio.de zur kostenfreien Nutzung eingestellt. Die standardisiert verwendeten Nutzungsbedingungen von pixelio.de sahen vor, dass Nutzer der Fotografie den Kläger als Urheber anzugeben hatten. Gegen diese Vorgabe verstieß die Beklagte. Sie gab den Namen des Klägers nicht an, als sie das Bild im Internet verwendete.

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Daraufhin machte der Kläger u.a. Schadensersatz sowohl wegen der unberechtigten Nutzung des Fotos als auch wegen der fehlenden Namensnennung geltend.

Den Schadensersatzforderungen wegen der vermeintlich unberechtigten Nutzung erteilte das Kammergericht jedoch eine Absage, da die Rechteinräumung zur Nutzung des Fotos – anders als der Kläger meinte – nicht von dessen Nennung als Urheber im Sinne einer echten Bedingung abhänge. Bereits der Wortlaut der Nutzungsbedingungen und Lizenzverträge gebe hierfür nichts her. Vielmehr statuiere die Regelung zur Namensnennung lediglich eine Vertragspflicht des Nutzers, ohne dass die Nutzungsrechtseinräumung im Rechtssinne hieran gekoppelt worden sei.

Der Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Urheberbenennung (§§ 97 Abs. 2 Satz 3, 13 UrhG) bestehe zwar dem Grunde nach. Allerdings lehnte das Gericht die vom Kläger zur Berechnung des Schadens herangezogene MFM-Tabelle ab und sprach dem Kläger lediglich 100,00 EUR zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die unentgeltliche Lizensierung des betroffenen Fotos über pixelio.de unter bloßer Urheberbenennungspflicht stark darauf hinweise, dass der Kläger im Verletzungszeitraum dieses Foto nicht zu den MFM-Sätzen lizensiert habe, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizensierung unter Urheberbenennung habe ausweichen müssen, etwa um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben. Zwar hatte der Kläger im Verfahren eine Rechnung an einen geschwärzten Adressaten in Höhe von 800,00 EUR für die Einräumung von Nutzungsrechten an einem anderen klägerischen Foto ohne Urheberbenennungspflicht vorgelegt. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht aus, da es sich hierbei lediglich um eine nur vereinzelte, zudem geschwärzte Rechnung an einen unbenannten Rechnungsempfänger zu einem anderen Foto handele, ohne dass auch nur ansatzweise hinreichend vorgetragen sei, ob die Rechnung lediglich einseitiger Rechnungsstellung oder vertraglichen Abreden entsprach und ob sie tatsächlich beglichen worden sei oder nicht. Das sei bei weitem zu dürftig, um eine tatsächliche Lizensierungspraxis des Klägers im betroffenen Zeitraum substantiiert darzulegen und zu belegen.

Siehe zu überzogenen Ansprüchen bei einer Bilderabmahnung auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urt. v. 30.7.2015 – 16 O 410/14).

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