KG Berlin verhängt Ordnungsgelder in Höhe von 15 000 Euro

von Carl Christian Müller

Zu den Handlungspflichten nach einer Unterlassungsanordnung

Ein Unternehmen, dem durch eine einstweilige Verfügung eine bestimmte Werbemaßnahme verboten wurde, muss durch konkrete Anweisungen gegenüber Mitarbeitern und Vertriebspartnern dafür sorgen, dass es nicht zu einem Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung kommt und zudem die Einhaltung der Anweisungen überwachen. Nicht ausreichend ist es, wenn Mitarbeiter und Vertriebspartner lediglich informiert werden (KG Berlin, Beschl. v. 19.07.2019 - 5 W 122/19).

Einstweilige Verfügung neben umgefallener Kaffeetasse
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Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht

Das Kammergericht hatte der Antragsgegnerin verboten, ihre Immobilienanzeigen lediglich mit dem Hinweis "gew." zu kennzeichnen. Nach Auffassung des Kammergerichts genügte dies nicht, um die Gewerblichkeit des Angebots ausreichend zu kennzeichnen (KG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 - 5 W 167/18). Nachdem der Antragsgegnerin die gerichtliche Entscheidung zugestellt worden war, tauchte erneut Werbung auf, auf der die Antragsgegnerin entsprechend warb, ohne die Werbung hinreichend als gewerblich zu bezeichnen.

Kammergericht: Schuldner einer Unterlassungsverfügung muss proaktiv Verstöße vermeiden

Das Gericht verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung von Ordnungsgeldern in Höhe von 15 000 Euro. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Schuldner einer Unterlassungsverfügung müsse nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern sei darüber hinaus verpflichtet, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige Verletzungshandlungen zu verhindern. Es reiche nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt der Unterlassungsverfügung zu informieren und sie zu entsprechendem Verhalten aufzufordern. Der Schuldner müsse auf seine Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall einwirken und habe darüberhinaus die Befolgung genau zu überwachen

Überwachungsverpflichtung gilt auch gegenüber Vertriebspartnern

Diese Verpflichtung treffe den Schuldner in bestimmten Fällen auch gegenüber seinen Vertriebspartnern. Zwar habe der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und zudem rechtliche oder auch nur tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten habe. In diesen Fällen reiche es zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus, dass der Schuldner das von ihm beauftragte Vertriebsunternehmen über das Unterlassungsgebot schlicht informiere. Erforderlich sei darüberhinaus, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen, wie etwa Kündigungen.

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