Im vorliegenden Fall unterhält der Beklagte ein Internetforum. Dabei handelt es um eine sog. Community für Fotografieinteressierte. Auf dieser Plattform haben Liebhaber der Fotografie die Möglichkeit, Bilder hochzuladen. Diese werden sodann gespeichert und öffentlich zugänglich gemacht. Hierbei können die Werke von den anderen Nutzern kommentiert und betitelt werden. Der Kläger entdeckte zufällig bei Recherchen im Internet, dass sich eine eigene Fotografie auf dem Server des Beklagten befand, die jedermann zugänglich war. Daraufhin mahnte der Kläger ab, so dass das streitgegenständliche Foto vom Server gelöscht wurde. Nun fordert der Kläger, den Betreiber des Internetforums (Beklagte) in Störerhaftung zu nehmen. Dies jedoch ohne Erfolg.
Das OLG Zweibrücken führte zur Begründung an, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine mögliche Störerhaftung aus § 7 I TMG i.V.m. §§ 72 I, 19a UrhG sowie aus §§ 823 I, 1004 BGB nicht gegeben sind. Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 TMG entfiele deshalb, da es hier an einem zu Eigen machen der angebotenen Information seitens des Forenbetreibers fehlt. Auch eine Störerhaftung i.S.d. §§ 823 I, 1004 BGB greife nicht in der vorliegenden Konstellation, da der Forenbetreiber die Prüfungspflicht nicht verletzt hat, so das Oberlandesgericht.