Keine Erforderlichkeit einer Überraschung oder Überrumpelung des Gegners”
»Auch wenn Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt. Regelmäßig besteht kein Grund, von seiner Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen.« Es gebe insoweit keine regelmäßige “Erforderlichkeit einer Überraschung oder Überrumpelung des Gegners” bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Presse- und Äußerungsrecht.
Einstweilige Verfügung regelmäßig ohne mündliche Verhandlung
Auch bei einer anzunehmenden Eilbedürftigkeit der Sache, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als solche dem Gegner verborgen bleibe, so das Bundesverfassungsgericht.Jedenfalls in den Fällen, in denen es um eine bereits veröffentlichte Äußerung gehe, bestehe regelmäßig kein Grund dafür, von einer Anhörung und Äußerungsmöglichkeit eines Antragsgegners vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Gleichwohl sei über den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichungen der Presse angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.