Keine einstweilige Verfügung ohne Anhörung

von Carl Christian Müller

Zum Grundsatz der Waffengleichheit in einstweiligen Verfügungsverfahren

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit zwei am 26. Oktober 2018 veröffentlichten Beschlüssen entschieden, dass ein Gericht vor Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner Recht auf Gehör gewähren muss(Az.: 1 BvR 1783/17, 1BvR 2421/17. Die Entscheidung erging in Pressesachen ist aber auch auf alle anderen Verfügungsverfahren anwendbar und wird in der Praxis zu nicht unerheblichen Auswirkungen führen.

Einstweilige Verfügung neben umgefallener Kaffeetasse
Foto: DatenschutzStockfoto/AdobeStock

Keine Erforderlichkeit einer Überraschung oder Überrumpelung des Gegners”

»Auch wenn Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt. Regelmäßig besteht kein Grund, von seiner Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen.« Es gebe insoweit keine regelmäßige “Erforderlichkeit einer Überraschung oder Überrumpelung des Gegners” bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Presse- und Äußerungsrecht.

Einstweilige Verfügung regelmäßig ohne mündliche Verhandlung

Auch bei einer anzunehmenden Eilbedürftigkeit der Sache, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als solche dem Gegner verborgen bleibe, so das Bundesverfassungsgericht.Jedenfalls in den Fällen, in denen es um eine bereits veröffentlichte Äußerung gehe, bestehe regelmäßig kein Grund dafür, von einer Anhörung und Äußerungsmöglichkeit eines Antragsgegners vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Gleichwohl sei über den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichungen der Presse angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Haben Sie eine einstweilige Verfügung erhalten?

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.