Mobilfunkdienstanbieter klagt nach vorzeitiger Vertragsbeendigung
Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mainz hatte in einer Klage eines Mobilfunkanbieter gegen einen gewerblichen Kunden über die Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadensersatzansprüche des Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu entscheiden. Die Kammer hat die Ansprüche des Mobilfunkdienstanbieters teilweise als unbegründet angesehen und die Klage insoweit abgewiesen.
LG Mainz: "Anbieter muss technische Probleme des Kunden prüfen"
Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, wenn ein Kunde eine Rechnung eines Mobilfunkdienstanbieters beanstandet, die fristgerecht innerhalb von 8 Wochen ausreichend begründet wurde, so habe der Dienstanbieter eine technische Prüfung zur Klärung der beanstandeten Probleme durchzuführen. Inhalt und Ergebnis der technischen Prüfung habe der Dienstanbieter spätestens im Prozess darzulegen, führte das Gericht weiter aus. Unterlasse der Dienstanbieter diese gebotene technische Prüfung, könne er den Anspruch auf Vergütung wegen der beanstandeten Rechnungsposition nicht erfolgreich geltend machen.
Grundsätzlich stehen Mobilfunkanbietern Schadensersatz bei vorzeitiger Kündigung zu
Zudem erklärte das Landgericht, der Mobilfunkdienstanbieter könne bei Zahlungsverzug des Kunden den Mobilfunkvertrag vorzeitig fristlos kündigen. In dem Fall stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zu. Berechne der Mobilfunkdienstanbieter seinen Schaden konkret, so müsse er in seiner Berechnung alle durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtigen. Hierzu gehörten die Terminierungsentgelte, die der Anbieter wegen ausbleibender Gespräche des Kunden in andere Mobilfunknetze nicht mehr an andere Mobilfunknetzanbieter zahlen müsse. Für den Umfang der ersparten Terminierungsentgelte treffe den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast, das heißt, wenn es dem Beklagten ohne weitere Umstände möglich ist, muss er zwecks Aufklärung der Sachlage Angaben machen. Im vorliegenden Fall müsste der Beklagte dann Ausführungen zu seinem Telefonverhalten machen.
Das Gericht sah diese Voraussetzungen als teils nicht erfüllt an, weshalb es die Klage des Mobilfunkdienstanbieters teilweise abwies. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung LG Mainz vom 31.03.2020