Dem Urteil war eine Abmahnung der Hamburger Kanzlei Rasch vorausgegangen. Im Rahmen des vor der Abmahnung eingeleiteten Ermittlungsverfahren hatte der Internetprovider jedoch IP-Adressen vertauscht, sodass in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte der falsche Anschlussinhaber genannt war. An diesen Anschlussinhaber hatt die Kanzlei Rasch die Abmahnung versendet.
Das Gericht verneinte den Schadensersatzanspruch. Die abmahnenden Kanzlei treffe kein Verschulden. Sie habe sich auf die Auskünfte der Staatsanwaltschaft verlassen dürfen. Das Amtsgericht Hamurg hatte dies zuvor noch anders gesehen und dem Anschlussinhaber einen Schadensersatzanspruch zugesprochen.
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