Was ist Inhalt der Abmahnung?
Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei U + C Rechtsanwälte von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden. Zudem wird ein Betrag in Höhe von 250,00 EUR gefordert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 169,50 EUR Anwaltskosten, aus 65,00 EUR Ermittlungskosten, die jedoch nicht aufgeschlüsselt sind, sondern pauschal geltend gemacht werden sowie 15,50 EUR Schadensersatz.
Sind die Abmahnungen berechtigt?
Hieran bestehen aus mehreren Gründen erhebliche Zweifel. Es ist bereits mehr als fraglich, ob das Streamen überhaupt eine abmahnfähige Nutzungshandlung darstellt oder eher eine nach § 44a UrhG zulässige Zwischenspeicherung. Selbst wenn man aber diese Frage hintenanstellt und das Streamen als Vervielfältigungshandlung qualifiziert, wäre diese möglicherweise nach § 53 Abs. 1 UrhG privilegiert. Selbst wenn man aber das Streamen als zustimmungsbedürftige Vervielfältigungshandlung einordnen wollte, wäre diese möglicherweise nach § 53 Abs. 1 UrhG privilegiert. Danach ist es zulässig, eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes anzufertigen, sofern dies nicht für eine gewerbliche oder öffentliche Nutzung geschieht und sofern für den Nutzer nicht erkennbar ist, dass zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Letzteres ist bei Redtube aber nicht der Fall. Anders als beispielsweise bei YouTube ist es hier gerade nicht möglich, dass sich Nutzer ohne weiteres registrieren und Beiträge einstellen. Vielmehr entscheidet über die Veröffentlichung der Filme allein der Portalbetreiber, in diesem Fall ein im Bereich der Internet-Pornografie einschlägig bekanntes Unternehmen. Der Nutzer kann daher grundsätzlich davon ausgehen, dass zumindest dieser die erforderlichen Rechte an den Filmen erworben hat. Dies ist tatsächlich oftmals der Fall – viele Produzenten stellen etwa einige ihrer Videos Portalen wie Redtube aus Werbegründen zur Verfügung. Für den Nutzer ist absolut nicht erkennbar, ob es sich im Einzelfall um ein Video handelt, das mit oder ohne die Zustimmung des Produzenten auf das Portal gelangt ist. Ob die Abmahnungen also überhaupt berechtigt sind, ist äußerst zweifelhaft.
Unterlassungserklärung abgeben?
Wir raten unseren Mandanten derzeit nicht zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Jedenfalls die von der Kanzlei U+ C Rechtsanwälte vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte nicht abgegeben werden. Zum einen werden mit der uneingeschränkten Abgabe der Unterlassungserklärung auch die Kosten der Gegenseite anerkannt und müssen dann auch gezahlt werden.
Wir haben uns bisher in allen Fällen für unsere Mandanten beim Landgericht Köln bestellt und dort in dem jeweiligen Gestattungsverfahren Akteneinsicht beantragt. Wir möchten wissen, wie es der Kanzlei gelungen ist, an die Daten der Nutzer der Plattform heranzukommen. Je nach Ausgang dieser Frage könnte unabhängig davon, ob in dem Streamen eine Urheberrechtsverletzung liegt oder - wie wir meinen - wohl eher nicht, die Abmahnung schon unwirksam sein.
Zahlen?
Derzeit können wir nicht dazu raten, die Forderung auszugleichen. Hierfür stehen hinter den mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zu viele Fragezeichen. Wir halten es für mehr als fraglich, dass die Kanzlei unmittelbar nach Ablauf der Frist gerichtliche Schritte zur Durchsetzung der Zahlungsforderungen in Ansatz bringt. Allein die Forderungshöhe spricht schon dafür, dass hier im Vorweihnachtsgeschäft die schnelle Mark respektive der schnelle Euro gemacht werden soll. 250,00 EUR ist zwar auch noch viel Geld, aber liegt für viele eben unterhalb der Schmerzgrenze, vor allem weil die Geschichte für den ein oder anderen doch mit einem gewissen Peinlichkeitsfaktor versehen ist und die Kanzlei verspricht, dass mit der Zahlung der Beträge die Sache aus der Welt geschafft ist. Insofern unser Rat: Lassen Sie sich hier nicht verunsichern. Insbesondere sollten Sie nicht bei der Kanzlei U+C anrufen und mit diesen eine Zahlungsvereinbarung abschließen.
Wie können wir Ihnen helfen?
Im Falle einer Abmahnung von der Kanzlei U + C Rechtsanwälte wegen der Verletzung von Urheberrechten bieten wir folgenden Service:
- Wir geben eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.
- Auf Anfrage rufen wir gerne zurück – wir rufen dann an, wenn Sie Zeit haben, Termine vor Ort sind nicht erforderlich, auf Anfrage aber auch möglich.
- Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.
- Die außergerichtliche Verteidigung erfolgt für einen festen Pauschalbetrag.
Wie gehen wir vor?
- Wir bestellen uns für Sie bei der Kanzlei U+C. Mit der Bestellungsanzeige ist die Kanzlei U+C ab sofort verpflichtet, jede weitere Korrespondenz über uns zu führen. Die Korrespondenz zwischen uns und unseren Mandanten erfolgt wiederum ausschließlich über E-Mail.
- Wir fordern die Akte des Landgerichts Köln an, aus der sich ergibt auf welcher Grundlage Ihre Daten an die The Archive AG herausgegeben wurden.
- Derzeit geben wir gegenüber der Kanzlei U+C weder eine Unterlassungserklärung noch Erklärungen zum Sachverhalt ab sondern verweisen auf das Akteneinsichtsgesuch beim LG Köln.
- Wir halten es für unwahrscheinlich, dass nach vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes Zahlungen an die The Archive AG geleistet werden müssen.
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Mehr Informationen zu einer Filesharing-Abmahnung erhalten Sie hier.
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Mehr Informationen zu der Frage, was eine Abmahnung kosten darf, erhalten Sie hier.
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Mehr Informationen zu SOS Abmahnung erhalten Sie hier.