Unterlassungserklärung und Geltendmachung von Zahlungsansprüchen
Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaupt geschuldet ist. Grundsätzlich stellt sich bei diesen Abmahnungen nämlich bereits die Frage, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ausgesprochen und berechtigt ist. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt.
Wie ist vorzugehen?
Auf keinen Fall sollte die von der Kanzlei Medius Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da diese nach unserer Auffassung zu einseitig zu Gunsten des Abmahners gefasst ist. Allenfalls sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung (ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, ohne dass hiermit ein Schuldeingeständnis verbunden ist und ohne Unterwerfung unter irgendwelche Zahlungsforderungen) innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden. Wir raten daher in jedem Fall zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.
Falls auch Sie ein Abmahnschreiben der Kanzlei MEDIUS erhalten haben, raten wir dringend, die beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorschnell zu unterzeichnen, da sie ungünstige Formulierungen für den Abgemahnten enthält. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannte Frist unbedingt eingehalten werden, da andernfalls eine einstweilige Verfügung droht.
Weitere Informationen zu der Frage, was Sie nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung beachten müssen, finden Sie in unseren Abmahnung-FAQs.
Zahlen?
Neben der Unterlassungserklärung werden von der Kanzlei MEDIUS im Auftrag der Japado Ltd. Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 30.000,00 EUR in Höhe von 1005,40 EUR geltend gemacht. Diese halten wir für völlig übersetzt. In einem anderen von uns vertretenen Fall wurde der Streitwert nach dem mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Internet neu eingeführten § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG drastisch gemindert.
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Hintergrund der Abmahnung der Kanzlei MEDIUS
Hintergrund der Abmahnung ist ein e-Bay-Verkaufsangebot unseres abgemahnten Mandanten, der als Gewerbetreibender auf der Online-Plattform e-Bay Gürtel vertreibt, worin er Gürtel u.a. mit dem Hinweis „Echt Leder“ bewirbt, obwohl es sich nach Ansicht der Kanzlei MEDIUS nicht um Gürtel mit dieser spezifischen Eigenschaft und Beschaffenheit, zumindest des Großteils des Obermaterials, handelt. Hierdurch führe der Abgemahnte die Verbraucher und Kaufinteressenten in die Irre, da diese annehmen, es werden Gürtel mit dem Obermaterial zumindest zum Teil aus echtem Leder angeboten, so die weiteren Ausführungen in der Abmahnung. Es sei irreführend, eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorzurufen. Durch die unberechtigte Eigenschaftsnennung verschaffe sich unser Mandant einen unlauteren Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, darunter auch der Mitbewerberin Japado Ltd.
Auch rügt die Kanzlei MEDIUS in dem Abmahnschreiben die fehlerhafte Widerrufsbelehrung unseres Mandanten. Er habe demnach zwei unterschiedliche Angaben gemacht, die nicht den gesetzlichen Angaben entsprächen.
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