Fehlende Registrierung bei der LUCID ist abmahnfähig
Seit Anfang dieses Jahres gilt das neue Verpackungsgesetz. Es bezweckt eine möglichst geringe Auswirkung von Verpackungsabfällen auf die Umwelt. Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, die Recyclingquoten zu erhöhen. Die Pflicht ist nicht neu, ist aber nun neu geregelt. Mit der Neuregelung gibt es die ersten Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz. Abgemahnt wird der Verstoß gegen die Registrierungspflicht bei der Stiftung Zentrale Stelle. Diese verwaltet die Datenbank LUCID, in der sich jeder eintragen muss, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringt. Da die Datenbank LUCID öffentlich einsehbar ist, kann jeder Mitbewerber einfach feststellen, ob eine Eintragung erfolgt ist - oder eben nicht.
Abmahnung IDO - Unterlassungserklärung abgeben?
hierzu können wir nicht mehr in jedem Fall raten, selbst dann, wenn der Verstoß gegen das Verpackungsgesetz vorliegt. Der Grund hierfür liegt hierin, dass beispielsweise das OLG Frankfurt am Main dem Verband IDO die Klagebefugnis für die Rubriken Spielzeug, Bücher und Comics abgesprochen hat. Es ist also zunächst zu prüfen, ob der IDO überhaupt aktivlegitimiert ist. Wenn dies der Fall ist, raten wir bei einem Verstoß gegen das Verpackungsgesetz zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da die hiermit übernommene Verpflichtung, nämlich die Registrierung bei der LUCID nachzuholen, einfach machbar und damit ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung unwahrscheinlich ist.
IDO macht Vertragsstrafen geltend
Bei anderen Wettbewerbsverstößen dagegen ist kritisch zu prüfen, ob die mit einer Unterlassungserklärung übernommene Unterlassungsverpflichtung tatsächlich eingehalten werden kann. Dies gilt insbesondere für fehlende bzw. fehlerhafter Aussagen zu Hersteller-Garantien. Hier sind Fehler fast nicht auszuschließen. Daher kann es hier ratsam sein, die Unterlassungserklärung nicht abzugeben und stattdessen ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Unterlassungsklage zu riskieren. Das ist dann im Ergebnis immer noch kostengünstiger als eine Vertragsstrafe, die bei einem verstoß gegen die Unterlassungserklärung anfällt und die mehrere tausend Euro betragen kann. Zudem liegen mittlerweile die ersten Urteile vor, nach denen eine fehlende Angabe zur Herstellergarantie nicht abmahnfähig ist.