IDO mahnt vermehrt Händler von Google Shopping ab

Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen (IDO) mahnt aktuell schwerpunktmäßig solche Unternehmer ab, die ihre Produkte über Google Shopping bewerben. Abgemahnt wird die fehlende Angabe von Grundpreisen bei Produkten, die nach Gewicht. Volumen oder Größe angeboten werden. Der Leverkusener Verein fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der entstandenen Abmahnkosten in Höhe von über 200 EUR.

Hand mit Brief mit Aufschrift Abmahnung
Foto: fovito/AdobeFotostock

IDO verlangt Zahlung von über 200 EUR

Immer wieder erhalten wir Anfragen wegen einer Abmahnung des Leverkusener Vereins IDO, der nach eigener Aussage im Interesse seiner über 2 600 Mitglieder Abmahnungen ausspricht. Zu den Mitgliedern zählen vor allem Betreiber von Online-Shops, Online-Warenhäuser und Händler, die ihre Produke über Online-Verkaufsplattformen wie eBay, amazon und etsy anbieten. Aktuell nimmt der IDO auch solche Händler ins Visier, die über Google Shopping für ihre Produkte werben. Abgemahnt wird regelmäßig die fehlende Angabe des Grundpreises eines Produktes, soweit dieses in Fertigpackungen nach Volumen, Gewicht oder nach Größe verkauft wird. Gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) muss sowohl der Gesamtpreis eines Produktes, als auch der Grundpreis in jeder Internetansicht des in Rede stehenden Produktes angegeben werden. In diesem Zusammenhang ist es nicht ausreichend, wenn diese Angaben an anderer Stelle ausgewiesen wird. Gesamt- und Grundpreis müssen in der Ansicht angezeigt werden, was bei Anzeigen im Rahmen von Google Shopping bei diversen Händlern nicht der Fall sein dürfte.

 

Vorsicht bei vorformulierten Erklärungen

Aufgrund dieses Wettbewerbsverstoß verlangt der IDO die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese Unterlassungserklärung liegt vorformuliert der Abmahnung bei und sieht bei erneuter Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe vor, dessen Bestimmung im Ermessen des IDO liegt. In uns bekannten Fällen betrug die Höhe der Vertragsstrafe regelmäßig zwischen 3-5 000 EUR. Zudem enthält diese Unterlassungsverpflichtungserklärung eine Verpflichtung zur Zahlung der abmahnbezogenen Kosten. In uns bekannten und ähnlich gelagerten Fällen betrugen diese Kosten 226,20 EUR.

 

Wie können Sie sich gegen eine IDO Abmahnung verteidigen?

Die meisten Personen sind schockiert, wenn sie eine Abahnung erhalten. Nicht nur haben sie mit keiner Abmahnung gerechnet, sondern für eine Reaktion wird zumeist eine kurze Frist von zehn Tagen gesetzt, welche die abgemahnten weiter unter Druck setzen. Unser Rat: Lassen Sie diese Frist nicht verstreichen! Aber bewahren Sie einen kühlen Kopf und unterschreiben Sie die beiliegende Erklärung nicht ungeprüft! In jedem Fall müssen Sie zuvor den abgemahnten Wettbewerbsverstöße beheben, andernfalls droht Ihnen ein weiteres Schreiben des IDO mit der Forderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Unsere Anwälte sind Experten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und unterstützen Sie gerne dabei Ihre Online-Angebote abmahnsicher zu gestalten.

 


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Sie haben Fragen zu diesem Beitrag? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an . Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

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