Die Entscheidung ist insofern bemerkenswert, als dass die Handelskammer des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 4.4.2017 (Az. 103 O 91/16) dem Verband die Klagebefugnis abgesprochen hatte und seitdem Meldungen über „fehlende Aktivlegitimation“ und „unberechtigte Abmahnungen“ des Verbandes IDO im Umlauf sind.
Hintergrund
Wettbewerbsvereine wie der Verband IDO müssen besondere rechtliche Voraussetzungen erfüllen, um abmahnen zu können. So muss ein solcher Verband, sofern er nicht in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes aufgenommen wurde, nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sein, seine satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfolgung gewerblicher und selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Zur personellen Ausstattung gehört in der Regel eine entsprechende fachliche, d. h. wettbewerbsrechtliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstands oder der Mitarbeiter des Verbands. Diese Voraussetzung sah die Handelskammer in ihrer Entscheidung aus dem April dieses Jahres nicht gegeben und führte insofern aus:
"Wie der Kammer aus einem anderen Rechtsstreit des Klägers bekannt ist, ist es Aufgabe der Geschäftsstelle, Abmahnungen zu verfassen. Zu den Qualifikationen der Hauptgeschäftsführerin, der Geschäftsführerin und der vier weiteren Mitarbeiterinnen trägt der Kläger nichts vor.“
Ausreißerentscheidung
Die Kammer bezog sich dabei jedoch vorrangig auf eine Abmahnung des IDO, die von dessen Geschäftsführerin, einer Rechtsfachwirtin, unterschrieben worden war. Dieser Ausbildungsstand reichte der Kammer jedoch nicht aus. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass auch eine Rechtsfachwirtin über die im Laufe der Jahre gesammelten Erfahrungen über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfüge; hierzu hatte der Verband IDO in dem Verfahren jedoch nichts vorgetragen.
IDO darf weiterhin abmahnen
Mit der neueren Entscheidung vom 9.5.2017 hat das Landgericht seine "ständige Rechtsprechung" zu der Frage der Aktivlegitimation des Verbandes IDO bestätigt und dem Verband die Aktivlegitimation zugesprochen.
Auch andere Kammern des LG Berlin gehen von einer ausreichenden personellen Ausstattung des Verbandes IDO aus, so beispielsweise mit Urteil vom 1.3.2017, Az. 97 O 94/16; Beschluss vom 2.1.2017, Az. 91 O 146/16 sowie mit Beschluss vom 18.4.2017, Az. 101 O 33/17. Auch das Kammgericht, also die nächst höhere Instanz in Berlin, sieht den IDO als klagebefugt an, Beschluss vom 3.2.2016, Az. 5 W 2/1.
Abgemahnten ist insofern davon abzuraten, die Zurückweisung einer Abmahnung auf die fehlende Klagebefugnis des IDO zu stützen. Es besteht aktuell kein Grund, dessen Klagebefugnis anzuzweifeln. Die Entscheidung aus dem April 2017 ist vielmehr eine Ausnahmeentscheidung, die mit den Umständen der Verfahrenssituation zusammenhängt und nicht als Verteidigungsargument taugt.
Abmahnung vom IDO? Wir helfen weiter!
Der IDO macht seit einigen Jahren mit Abmahnungen von Online-Händlern auf sich aufmerksam. Bei den Abmahnungen geht es regelmäßig um die Verwendung veralteter Rechtstexte in Angeboten von Online-Verkäufen, zum Beispiel nicht mehr aktueller Widerrufsbelehrungen. Die Abmahnungen sind grundsätzlich ernst zu nehmen. Keinesfalls aber sollten Sie leichtfertig die Unterlassungserklärung unterschreiben und dann einfach weiter machen wie bisher - denn dann wird eine Vertragsstrafe fällig. Uns liegt eine Vielzahl von Fällen vor, in denen genau dies passiert ist.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Abmahnungen von IDO.
Lassen Sie daher gesetzte Friste nicht leichtfertig verstreichen, sondern werden Sie aktiv. Gerne können Sie sich auch bei uns melden. Wir beraten und vertreten seit Jahren Mandanten deutschlandweit in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten. Probieren Sie einfach nach Erhalt einer Abmahnung unseren Gratischeck und erhalten Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung.