rka Reichelt Klute Aßmann erheben Klage wegen Filesharing

Die Kanzlei rka Reichelt Klute Aßmann reichen Klage wegen wegen Filesharings beim Amtsgericht Hamburg ein. Klägerin ist die Koch Media GmbH aus Planegg.

Mit der Klage wegen Filesharings werden Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche aus einer vorhergehenden Abmahnung geltend gemacht. Die Klage ist vor dem Amtsgericht Hamburg erhoben worden. Dieses hat den Beklagten aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Für diesen Fall soll binnen zwei weiteren Wochen auf die Klage inhaltlich erwidert werden. Die Klageforderung setzt sich dabei aus drei Positionen zusammen:

  • 368,00 EUR Anwaltskosten für die ausgesprochene Abmahnung, die auf „Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung mit der hierfür beauftragten Kanzlei“ entstandenen sein sollen
  • Ein variabler Betrag über die Kosten, die der Koch Media GmbH im Rahmen der Ermittlung der Anschlussinhaberdaten entstanden sein sollen und die in der Klage im Einzelnen aufgeschlüsselt sind
  • 100,00 EUR pauschal Schadensersatzansprüche

Was ist zu tun?

Wenn Sie von einem ähnlichen Fall betroffen sind: Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.

Fristen beachten

Insbesondere die Frist zur Abgabe der Verteidigungsabsichtsanzeige muss beachtet werden. Diese ist nicht verlängerbar – es handelt sich um eine sogenannte Notfrist. Wird diese versäumt, erlässt das Gericht Versäumnisurteil. Weitere Informationen zu dem Verfahrensgang erhalten Sie hier.

Macht eine Rechtsverteidigung überhaupt Sinn?

Natürlich stellt sich bei der relativ geringen Forderungshöhe die Frage, ob eine Rechtsverteidigung Sinn macht. Verliert man ein solches Verfahren, wären neben den eigenen Anwaltskosten auch  die der gegnerischen Rechtsanwälte zu tragen. Umgekehrt gilt aber auch: Gewinnt man das Verfahren, ist die Gegenseite verpflichtet, die eigenen Kosten zu erstatten.

Die Frage, ob es Sinn macht sich gegen die Klage zu verteidigen, hängt also wesentlich davon ab, wie die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung liegen. Diese beurteilen sich nach dem der Klage zu Grunde liegenden Sachverhalt. Liegt ein sogenannter Drittbeteiligungsfall vor, hat also nicht der Anschlussinhaber sondern ein Dritter die urheberrechtlich geschützten Dateien über ein Peer-to-Peer-Netzwerk hochgeladen, kann es durchaus Sinn machen, sich gegen die Klage zu verteidigen.  Jedenfalls Schadensersatzansprüche sind in diesen Fallgestaltungen nicht geschuldet. Diese setzten nämlich Verschulden voraus. Dieses liegt insbesondere dann nicht vor, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheinen die Schadensersatzansprüche zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein. sein. Jedenfalls das OLG Köln ist der Auffassung, dass eine Pauschalierung des Schadensersatzes ohne Kenntnis weiterer Fakten, insbesondere den Zeitraum, den das Werk über das Peer-to-Peer-Netzwerk zur Verfügung gestellt worden ist, nicht möglich sei.

Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist nach unserer Auffassung – auch bei den sogenannten Altfällen in denen die Abmahnung vor dem 09.10.2013 ausgesprochen wurde  – von der Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 3 UrhG auszugehen. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als Gebühren aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR verlangt werden. Das wären, würde man eine 1,3 Geschäftsgebühr ansetzen, Kosten in Höhe von 124,00 EUR, wobei fraglich ist, ob eine 1,3 Gebühr überhaupt verlangt werden kann; jedenfalls der in der Gesetzesbegründung zur neunen Gebührendeckelungsvorschrift wird insoweit ausgeführt, dass dieser Gebührensatz in Routinefällen zu hoch gegriffen sein dürfte (Seite 35 der Gesetzbegründung (BT-Drs. 17/13057, S. 35). Nach der von uns vertretenen Auffassung ist es mit der Einführung des § 97 a Abs. 3 UrhG schlechterdings nicht mehr vertretbar, die Deckelung bei einer einzelnen „üblichen“ Rechtsverletzung als unbillig anzusehen.

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