Der Entscheidung war im Jahr 2007 eine Strafanzeige gegen einen Forenbetreiber vorangegangen. Auf Nachfrage der Polizei übermittelte der Anzeigenerstatter der Polizei mehrere Screenshots von Forenbeiträgen. Diese waren vorwiegend in türkischer Sprache verfasst und enthielten Links auf eine weitere Plattform mit dem Hinweis, dass dort Film- und Programmdateien heruntergeladen werden konnten. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 ordnete das Amtsgericht Augsburg die Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume und Fahrzeuge des Forenbetreibers an. Die Durchsuchung diene dem Auffinden von Personalcomputern oder Laptops, mittels derer urheberrechtlich geschützte Werke unberechtigt vervielfältigt oder verbreitet worden seien, sowie von (elektronischen) Datenträgern, auf denen sich unberechtigte Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke befänden. Der Forenbetreiber habe sich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar gemacht. Im Zeitraum 4. Mai 2007 bis 9. August 2007 habe der Beschwerdeführer über seinen Rechner das urheberrechtlich geschützte Computerspiel „T.“ für eine Vielzahl von Internetnutzern über sein Internetforum zum Herunterladen zur Verfügung gestellt, ohne dazu berechtigt zu sein. Ende Januar 2008 kam es dann zu einer Durchsuchung, bei der zwei Rechner des Forenbetreibers sichergestellt wurden.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts war die Durchsuchung rechtswidrig und verletzt das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Wohnraums des Forenbetreibers. Das Gericht führte hierzu aus, dass in seinen Räumen jeder einzelne das Recht habe, in Ruhe gelassen zu werden. Eine Hausdurchsuchung sei daher nur dann gerechtfertigt, wenn sich Verdachtsgründe ergäben, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichten.
Diese Voraussetzung sahen die Richter nicht als gegeben an. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an dem Vorliegen konkreter Anhaltspunkten, die den begründeten Tatverdacht einer strafbaren Urheberrechtsverletzung rechtfertigten. Insbesondere bemängelte das BVerfG das Fehlen konkreter Anhaltspunkte dahingehend, dass die Links auf dem Portal des Forenbetreibers auf eine Internetadresse verwiesen, unter der tatsächlich urheberrechtlich geschützte Filme oder Programme gespeichert waren. Des Weiteren lägen keine Anhaltspunkten dafür vor, dass der Forenbetreiber in strafrechtlich relevanter Weise für die Veröffentlichung der Links verantwortlich gewesen sei. Dies lasse sich nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Betroffene Betreiber des Internetforums war. Vielmehr komme als mutmaßlicher Täter jeder potenzielle Nutzer des Forums in Betracht.
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